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Besonders zur Weihnachtszeit: Wie das Paket schnell und sicher durch den Zoll kommt

NORDFRANKEN / SCHWEINFURT – Längst ist die heiße Phase des vorweihnachtlichen Online-Shoppings und die Zeit der Schnäppchenjagd eingeläutet. Kommen die ersehnten Waren per Päckchen oder Paketen aus einem Nicht-EU-Land, ist der Zoll mit im Spiel. Seit Juli 2021 ist die gerade für Endverbraucher bedeutende Freigrenze von 22 Euro weggefallen, die weitreichende Folgen mit sich bringt.

Denn werden der heiß ersehnte Sneaker oder das neueste Smartphone bei einem Onlinehändler in einem Drittland bestellt, fallen möglicherweise bei der Einfuhr Zölle und Einfuhrumsatzsteuer an. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie z.B. Alkohol müssen zusätzlich Verbrauchsteuern bezahlt werden.

Für Sendungen aus einem Drittland gelten folgende Bestimmungen: Warenwert bis 150 Euro: Die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des regulären Steuersatzes von 19 % bzw. des ermäßigten Steuersatzes von 7 % beispielsweise bei Büchern oder Lebensmitteln und gegebenenfalls Verbrauchsteuern werden erhoben. Achtung: Seit dem 1. Juli 2021 müssen für sämtliche Waren, die aus einem Drittland stammen, Einfuhrabgaben entrichtet werden. Lediglich Einfuhrabgaben von weniger als einem Euro werden nicht erhoben.

Warenwert über 150 Euro: Neben der Einfuhrumsatzsteuer fallen auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an.

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Ausnahmen gelten für private Geschenksendungen. Diese sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei. Achtung: Geschenksendungen liegen nicht vor, wenn Waren im Versandhandel gekauft und aus einem Drittland zugesandt werden.

In der Regel erledigt der Beförderer (Post-, Kurier- oder Expressdienstleister) die Zollformalitäten bereits bei Ankunft der Sendung in den Paketzentren und tritt dabei auch für die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung. Online-Besteller sollten hier beachten, dass die Beförderungsunternehmen grundsätzlich eine gesonderte Servicepauschale für die Anmeldung beim Zoll und Vorauszahlung der Einfuhrabgaben erheben. Informationen hierzu sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers oder Verkäufers enthalten sein. Die Servicepauschale ist keine Einfuhrabgabe des Zolls.

Wenn notwendige Angaben für die Zollabwicklung fehlen oder unvollständig sind, wird die Postsendung grundsätzlich an das für den Empfänger zuständige Zollamt weitergeleitet. In diesen Fällen wird der Besteller per Benachrichtigungsschreiben der Post informiert und muss sich persönlich um die Zollabwicklung kümmern.

Neben der Erhebung von Abgaben sind auch bei Post- und Kuriersendungen immer Einfuhrverbote bzw. Beschränkungen zu beachten. So überwacht der Zoll zum Beispiel die Prüfung des gewerblichen Rechtsschutzes und der Produktsicherheit von technischen Geräten oder Kleidung zum Schutz der Verbraucher.

„Vermeintlich günstige Markenprodukte können sich da schnell als Fehlinvestition entpuppen, wenn diese gefälscht sind“, so Tanja Manger, Pressesprecherin des Hauptzollamts Schweinfurt. „Die Waren werden sichergestellt und vernichtet, die Kaufsumme wird vom Lieferanten nicht erstattet. Dem Rechteinhaber steht dazu noch der zivile Klageweg gegen den Paketempfänger offen.“

Entwarnung gibt es für Post- und Kuriersendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU. Diese können im Regelfall ohne Zollformalitäten empfangen werden, sofern sie keinen Alkohol, Tabak oder verbrauchsteuerpflichtige Genussmittel aus einem anderen EU-Staat enthalten.

Wer also zu Weihnachten ganz entspannt einkaufen möchte, macht sich rechtzeitig unter zoll.de bzw. den dort zur Verfügung gestellten Chatbot „TinA“ oder gleich mit der App „Zoll und Post“ schlau. So spart sich mancher Schnäppchenjäger oder manche Schnäppchenjägerin die ungewollte Aufregung vor dem Fest.

Bildquelle: Zollverwaltung



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