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Rechtstipp-Serie von Anwalt Christopher Richter, Teil 04: Wie Sie das Krankengeld von Ihrer Krankenkasse erhalten

SCHWEINFURT / WÜRZBURG – Nach dem Erfolg unser letztjährigen Rechtstipps-Serie „Mein gutes Recht. Das sagt mein Anwalt meines Vertrauens“ wird die Serie mit Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur. jetzt auf mehrfachen Wunsch fortgesetzt. Heute geht´s um Krankengeld.

Im Krankheitsfall ist das Krankengeld durch die Krankenkasse ab dem 43. Krankheitstag eine wichtige Absicherung für Arbeitnehmer – und im Falle der Zusatzversicherung auch für Selbständige. Im besten Fall erhalten Sie 78 Woche bis zu 90 % Ihres bisherigen Nettoentgeltes, im schlimmsten Fall nur das, was Sie vom Amt als Sozialleistung erhalten haben oder das Krankengeld nur einen Monat.Der in Würzburg und Schweinfurt im Sozialrecht tätige Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur. (http://www.kanzlei-sozialrecht.bayern/). , stellt die seiner Erfahrung nach größten Stolperfallen rund ums Krankengeld vor.

Während der Krankschreibung dürfen Arbeitnehmer übrigens arbeiten, sie sollten es wegen des größeren Fehler- und Unfallrisikos aber nicht. Auch Arbeitgeber sind wegen ihrer Fürsorgepflicht hier grundsätzlich in der möglichen (Mit-)Haftung, wenn der Arbeitnehmer ihm seine Krankschreibung offenbart hat. Im Falle von Arbeitsunfällen in direkten Zusammenhang mit der Erkrankung droht das Entfallen des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes! Wenn Sie nach 78 Wochen Krankengeld immer noch arbeitsunfähig sind, kann es sein, dass sie bereits berufsunfähig sind und eine Erwerbsminderungsrente beziehen können. Der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung kann eine Option sein, sich finanziell abzusichern.

Immer öfter lässt die Krankenversicherung die Arbeitsunfähigkeit vom Medizinischen Dienst überprüfen. Der MDK orientiert sich manchmal ohne kritisches hinterfragen an vorhandenen Statistiken und behauptet schnel, sie müssten bei Ihrem Leiden doch schon wieder arbeitsfähig sein. Nehmen Sie so eine lapidare Behauptung nicht einfach hin, sondern legen Sie über einen Fachmann Widerspruch ein und lassen Sie bei dessen Erfolglosigkeit Rechtsmittel prüfen.

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Achtung: Sie müssen grundsätzlich spätestens am nächsten Werktag, auf den Tag an dem Ihr Arzt in Ihrer AU-Bescheinigung die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, wieder zum Arzt und diese fortschreiben lassen, wenn sie nicht wieder so gesundet sind, dass Sie zu Ihrem Arbeitsplatz zurückkehren können. Vereinbaren Sie daher auf jeden Fall einen Termin rechtzeitig vorher telefonisch. Die Kassen sind bei Lücken in der Regel nämlich rigoros und heben den Krankengeldanspruch rigoros auf. Beruht die Lücke nicht auf persönlicher Faulheit, sondern auf auf einem Fehler des Arztes, einem falschen Rat der Krankenversicherung oder persönlicher Unmöglichkeit, dann kann im Einzelfall eine Ausnahme bestehen, dass Krankengeld weiterzuzahlen ist. Suchen Sie in einem solchen Fall rasch anwaltliche Hilfe.

Krankengeld bei Selbständigkeit und Schwangerschaft: Selbständige bekommen ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld nur, wenn Sie dies mit Ihrer privaten Krankenversicherung vereinbart haben oder wenn sie im Falle der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung die Wahlerklärung abgegeben haben. Für die Absicherung Krankheitstage davor gibt es zur Absicherung oft Wahltarife, die optional vereinbart werden können. Selbstverständlich können auch Schwangere Krankengeld bekommen. Dabei gilt jedoch zu beachten, dass ein Arzt einer Schwangeren ein Beschäftigungsverbot auferlegen kann, wenn diese zur besonderen Risikogruppe gehört bei der die Gefahr von Frühgeburten, Mehrlingsgeburten, gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder krankheitsbedingten Beschwerden bestehen. Ordnet der Arzt hier ein Beschäftigungsverbot an, dann kann die Schwangere mit dem ärztlichen Attest auch Krankengeld beantragen.

Die Informationen hier sind keine Rechtsberatung, sondern dienen lediglich der Präsentation der Kanzlei Rechtsanwälte Niggl, Lamprecht und Kollegen. Die Rechtstipps geben nur einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und stellen keine Beratung für Ihren konkreten Einzelfall dar. Kurze rechtliche Fragen zu den Beiträgen oder Ihrer persönlichen Situation können Sie Rechtsanwalt Richter telefonisch unter 09721/7934890 oder 093147085337 kostenfrei stellen.

Mehr Infos zur Kanzlei Niggl, Lamprecht & Kollegen unter www.anwaltskanzlei-wue.de/rechtsgebiete/sozialrecht oder http://www.kanzlei-sozialrecht.bayern

Symbolfoto: Pixabay



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