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Coronavirus: Allgemeinverfügung der Stadt Schweinfurt wird verlängert, Regelungen gelten bis einschließlich 31. Mai

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SCHWEINFURT – Auf Grund der anhaltend hohen Inzidenzwerte in der Stadt Schweinfurt (211,5 laut Robert-Koch-Institut am 20. Mai 2021) wird die bis heute, 20. Mai gültige Allgemeinverfügung der Stadt Schweinfurt verlängert.

Folgende Regelungen, die über die Maßnahmen der bayerischen Verordnung und der Bundesnotbremse auf Grund der hohen Zahlen im Stadtgebiet hinausgehen, gelten daher weiterhin:

· Nächtliche Ausgangssperre von 21:00 – 05:00 Uhr.

· Alkoholverbot auf allen öffentlichen Plätzen in der Innenstadt.

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· Maskenpflicht von 10:00 – 20:00 Uhr in bekannten Bereichen in der Innenstadt.

· Distanzunterricht in allen Schulen (Ausnahme: Abschlussklassen aller weiterführenden Schularten und Schulen zur sonderpädagogischen Förderung) – entgegen den Vorgaben in der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt der Distanzunterricht in der Stadt Schweinfurt auch für die 4. Klassen der Grundschulen.

· 60 min. Höchstdauer für Gottesdienste und religiöse Zusammenkünfte jeglicher Glaubensausrichtung in Präsenzform – abweichend der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung richtet sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl nach der Anzahl der vorhandenen Plätze unter Berücksichtigung eines Mindestabstands von 3 m.

· Regelmäßige Tests für Beschäftigte in Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach § 9 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Pflegeheime, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Altenheime) – an zwei verschiedenen Tagen pro Kalenderwoche, in denen der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist.

· Versammlungen (im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes) unter freiem Himmel dürfen nur ortsfest durchgeführt werden. Abweichend der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung muss zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 2 m gewahrt werden.

· Versammlungen in geschlossenen Räumen dürfen max. 90 Minuten lang sein.

Erleichterungen für Geimpfte und Genesene gelten in folgenden Bereichen:

· Wo laut rechtlicher Grundlage die Vorlage eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus erforderlich ist und soweit Bundesrecht nicht entgegensteht, sind vollständig geimpfte und genesene Personen hiervon ausgenommen.

· Die Ausgangssperre sowie die Kontaktbeschränkungen finden auf geimpfte und genesene Personen keine Anwendung. Bei privaten Zusammenkünften und ähnlichen sozialen Kontakten, bei denen sowohl geimpfte oder genesene als auch sonstige Personen teilnehmen, bleiben geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt.

Als geimpft gilt, wer über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder ein elektronisches Dokument verfügt und bei dem seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind.

Als genesen gilt, wer über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder ein elektronisches Dokument verfügt, und bei dem die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt.

Die Allgemeinverfügung der Stadt Schweinfurt wird bis einschließlich 31. Mai 2021 verlängert.

Die Stadt Schweinfurt bittet alle Bürgerinnen und Bürger nochmals ausdrücklich darum, die bestehenden Vorschriften und die Hygieneregeln konsequent zu beachten, damit die Zahl der Neuinfektionen sinkt und bald auch in Schweinfurt allgemeine Öffnungsschritte gegangen werden können.

Alle gültigen Rechtsgrundlagen sind jederzeit auf der Homepage der Stadt Schweinfurt unter www.schweinfurt.de einsehbar.



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