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Coronavirus: Auch der Landkreis Schweinfurt überschreitet Inzidenzwert von 50 – erhöhte Vorsicht!

Keiler Helles

LANDKREIS SCHWEINFURT- Die 7-Tages-Inzidenz hat im Landkreis Schweinfurt den kritischen Schwellenwert von 50 Infizierten je 100.000 Einwohner überschritten. Nach den aktuellen Berechnungen des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) liegt der Inzidenzwert für den Landkreis Schweinfurt bei 51,11 (Stand: 13. Oktober, 8 Uhr).

Das Landratsamt Schweinfurt hat daher unter der Leitung von Landrat Florian Töpper und in Abstimmung mit der Regierung von Unterfranken eine neue Allgemeinverfügung erlassen, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Die Maßnahmen gelten ab Mittwoch, 14. Oktober 2020, 0 Uhr, und bleiben bis vorerst Mittwoch, 21. Oktober 2020, 24 Uhr, in Kraft.

Warum wird die Allgemeinverfügung erst am späten Abend bekanntgegeben?

Aufgrund ausstehender Freigabe durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erfolgte die Unterzeichnung der Allgemeinverfügung durch den Landrat erst um 19.30 Uhr.

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Bitte neue Regeln einhalten

Die Landkreisbewohner sind dazu aufgerufen, die neuen Regelungen einzuhalten und das eigene Verhalten der veränderten Situation anzupassen, um das Infektionsgeschehen möglichst schnell wieder stabilisieren zu können. Darüber hinaus appellieren das Landratsamt und das Gesundheitsamt noch einmal eindringlich an die Einhaltung der aktuellen Hygieneregeln (insbesondere sogenannte AHA-Regeln, Lüften sowie Husten- und Nies-Etikette). „Ich bitte alle Bürgerinnen und Bürger, diese Regelungen zu beherzigen und zu befolgen. Gemeinsam haben wir die Möglichkeit, einen erneuten Lockdown unseres Landes abzuwenden“, sagt Landrat Florian Töpper. „Für mich ist dies ein Gebot der Solidarität, gerade mit den Bevölkerungsgruppen, die unter noch weitergehenden Einschränkungen besonders zu leiden hätten.“

Was bedeuten die neuen Maßnahmen für die Bürgerinnen und Bürger?

Mit Inkrafttreten der Allgemeinverfügung gelten im Gebiet des Landkreises Schweinfurt wieder verschärfte Kontaktbeschränkungen für den gemeinsamen Aufenthalt im öffentlichen sowie privaten Raum.

Zuletzt durften zehn Personen gemeinsam unterwegs sein, ab dem 14. Oktober wird dieser Personenkreis nun auf fünf beschränkt oder muss dem in der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung genannten Personenkreis entsprechen (Angehörige des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstandes). Gleiches gilt für Zusammenkünfte in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken.

Im Bereich Gastronomie gelten die oben genannten Kontaktbeschränkungen ebenfalls, die Gaststättenbetreiber sind dazu verpflichtet, die neuen Vorgaben bei der Bestuhlung entsprechend zu berücksichtigen beziehungsweise den Gaststättenbetrieb entsprechend zu organisieren.

Zudem ist die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im gesamten Gebiet des Landkreises Schweinfurt in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

Was gilt für berufliche und dienstliche Tätigkeiten?

Die Kontaktbeschränkung im öffentlichen Bereich gilt nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen eine Zusammenkunft oder ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist.

Können Veranstaltungen weiterhin stattfinden?

Veranstaltungen, die aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Personenkreis besucht werden (zum Beispiel Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern, Vereins- oder Parteisitzungen) und nicht öffentliche Versammlungen können weiterhin stattfinden, wenn der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen kann. Die Veranstaltungen sind dann aber auf maximal 25 Teilnehmer in geschlossenen Räumen (bisher 100 Teilnehmer) oder maximal 50 Teilnehmer im Freien (bisher 200 Teilnehmer) begrenzt.

Maskenpflicht an zwei stark frequentierten öffentlichen Plätzen

Für zwei Orte im Landkreis Schweinfurt wird zudem werktäglich in der Zeit von 8 bis 18 Uhr das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an stark frequentierten öffentlichen Plätzen angeordnet. Dies betrifft den Marktplatz im Markt Werneck (Balthasar-Neumann-Platz) sowie den Marktplatz in der Stadt Gerolzhofen (Marktplatz plus im Umgriff des Steigerwalddoms Marktstraße und Kirchgasse). In der Stadt Gerolzhofen gilt die Maskenpflicht in diesem Bereich darüber hinaus sonntags von 9 bis 13 Uhr.

Was gilt für Schulen, Kindertagesstätten und heilpädagogische Tagesstätten?

Für Schülerinnen und Schüler an weiterführenden Schulen (ab der 5. Jahrgangsstufe) im Gebiet des Landkreises Schweinfurt gilt die Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Unterrichts, wenn dort der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht gewährleistet werden kann. Für Lehrkräfte besteht die Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung nur, wenn der Mindestabstand von ca. 1,5 Meter zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern oder einer anderen Person nicht eingehalten werden kann.

In allen Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und in Heilpädagogischen Tagesstätten sind feste Gruppen zu bilden, offene oder teiloffene Konzepte sind bis zum Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung untersagt. Alle Beschäftigten müssen in der Einrichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Dies gilt nicht für Waldgruppen und Waldkindergärten.

Die Situation in Senioren- und Pflegeheimen, Krankenhäusern

Der Besuch von Senioren- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern ist nur zu festen Besuchszeiten möglich und pro Bewohner/Patient auf täglich eine Person (Angehörige des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstandes) beschränkt, bei Minderjährigen auch von den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam.

Hinweis: Verstöße gegen die Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden kann. Die Allgemeinverfügung wird veröffentlicht auf www.landkreis-schweinfurt.de sowie im Amtsblatt des Landkreises Schweinfurt. Weiterhin ist sie im Aushang am Schaufenster für öffentliche Bekanntmachungen am Landratsamt in Schweinfurt, Schrammstraße 1, einzusehen.



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