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Endlich ist auch in Bayern Freedom-Day

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Heute gilt er: der Freedom-Day! Endlich auch in Bayern!

Bayern nutzte eine sogenannte Übergangsfrist und konnte damit einige Maßnahmen noch bis zum 02. April ausdehnen. Damit ist es nun vorbei! Ab heute gilt:

  • Keine Kontaktbeschränkungen mehr
  • Tanzen in Clubs, Konzerte und Großveranstaltungen sind wieder erlaubt
  • Volksfeste sind wieder erlaubt
  • Maskenpflicht gilt weiterhin bei Ärzten, in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (ggf. mit Test) und in öffentlichen Gebäuden*
  • Maskenpflicht gilt weiterhin in Bussen, Bahnen und Flugzeugen
  • ansonsten fällt die Maskenpflicht und alle weiteren Einschränkungen mit 123G fallen ebenfalls weg

* Bayerns Gesundheits- und Pflegeminister Klaus Holetschek hat auf die neuen Corona-Basisschutzmaßnahmen hingewiesen, die ab Sonntag (3. April) zunächst bis zum 30. April gelten. Holetschek sagte am Samstag in München: „Bayern setzt um, was uns der Bund als Basisschutzrahmen lässt. Die Hotspot-Regelung ist für ein Flächenland wie Bayern nicht umsetzbar, es fehlen hierfür schlichtweg rechtssichere Kriterien. Die Länder müssen nun leider das schlechte Gesetz der Berliner Ampelregierung ausbaden. Die Verordnung enthält daher zu manchen Maßnahmen wie etwa dem allgemeinen Maskentragen in Innenräumen oder der Erstellung eines Hygienekonzepts nur Empfehlungen. Rechtlich anordnen können wir dies nicht mehr. Wir setzen hier auf die Vernunft und das Verantwortungsbewusstsein der Menschen.“

Der Minister fügte hinzu: „Wir wollen vulnerable Gruppen weiterhin bestmöglich schützen. Deshalb bleibt die Maskenpflicht in bestimmten Einrichtungen bestehen. Dazu zählen: Arztpraxen, Krankenhäuser, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare Versorgung erfolgt, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdienste, ambulante Pflegedienste, voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Darüber hinaus gilt die Maskenpflicht nach wie vor im ÖPNV und außerdem in Obdachlosen- und Flüchtlingseinrichtungen, außer in den privaten Räumlichkeiten.“

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