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Erleichterungen für Geimpfte und Genesene: Erneut geänderte Allgemeinverfügung der Stadt Schweinfurt

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SCHWEINFURT – Nach Bekanntgabe der erneut geänderten 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung am 05. Mai reagiert die Stadt Schweinfurt und erlässt eine neue Allgemeinverfügung.

In erster Linie beinhaltet die Änderung eine Erleichterung für Geimpfte und Genesene. Für sie gilt auch in Schweinfurt, wo der Inzidenzwert seit Tagen auf einem sehr hohen Level ist (295,7 laut Robert-Koch-Institut am heutigen 06. Mai) folgendes:

· Wo laut rechtlicher Grundlage die Vorlage eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus erforderlich ist und soweit Bundesrecht nicht entgegensteht, sind geimpfte und genesene Personen hiervon ausgenommen (dies gilt nicht für Besuchsregelungen in Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheimen und sonstigen ähnlichen Einrichtungen).

· Die Ausgangssperre sowie die Kontaktbeschränkungen finden auf geimpfte und genesene Personen keine Anwendung. Bei privaten Zusammenkünften und ähnlichen sozialen Kontakten, bei denen sowohl geimpfte oder genesene als auch sonstige Personen teilnehmen, bleiben geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt.

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Als geimpft gilt, wer über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder ein elektronisches Dokument verfügt und bei dem seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind.

Als genesen gilt, wer über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder ein elektronisches Dokument verfügt, und bei dem die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt.

So gilt für Personen, auf die das zutrifft, die nächtliche Ausgangssperre nicht, die in der Stadt Schweinfurt laut der erlassenen Allgemeinverfügung um 21:00 Uhr beginnt.

Grundsätzlich gelten per Allgemeinverfügung der Stadt Schweinfurt folgende weitere Regelungen, die über die Maßnahmen der bayerischen Verordnung und der Bundesnotbremse auf Grund der hohen Zahlen im Stadtgebiet hinausgehen:

Bis auf die Abschlussklassen aller weiterführenden Schularten und Schulen zur sonderpädagogischen Förderung müssen alle Schulen in der Stadt Schweinfurt in den Distanzunterricht – dies gilt entgegen den Vorgaben in der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der Stadt Schweinfurt auch für die 4. Klassen der Grundschulen. Die 11. Jahrgangsstufe der Gymnasien und Fachoberschulen zählt zu den Abschlussklassen und verbleibt im Präsenzunterricht, wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann oder alternativ im Wechselunterricht.

Gottesdienste und religiöse Zusammenkünfte jeglicher Glaubensausrichtung in Präsenzform werden auf eine Höchstdauer von 60 Minuten beschränkt. Zudem gilt abweichend der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für Gottesdienste, dass sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl nach der Anzahl der vorhandenen Plätze richtet, bei denen ein Mindestabstand von 3 m zu anderen Plätzen eingehalten werden kann.

Jeder Beschäftigte in Einrichtungen nach § 9 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (unter anderem Pflegeheime, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, etc.) hat sich regelmäßig, an zwei verschiedenen Tagen pro Kalenderwoche, in denen der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, einem Corona-Test zu unterziehen und das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung oder der Stadt Schweinfurt vorzulegen.

Für Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes gilt ab Donnerstag, 06. Mai in der Stadt Schweinfurt:

– unter freiem Himmel muss abweichend der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 2 m gewahrt und jeder Körperkontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden werden

– Versammlungen in geschlossenen Räumen werden auf eine Höchstdauer von 90 Minuten beschränkt.

– Versammlungen unter freiem Himmel dürfen nur ortsfest durchgeführt werden.

Weiterhin gelten die bereits bekannten Regelungen zum Alkoholkonsum und zur Maskenpflicht in der Schweinfurter Innenstadt sowie natürlich die Maßnahmen, die der Freistaat Bayern in der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung angeordnet hat.

Die neue Allgemeinverfügung der Stadt Schweinfurt mit den beschriebenen Änderungen tritt ab morgen, Freitag, 07. Mai 2021 in Kraft und endet mit Ablauf des 20. Mai 2021.

Alle gültigen Rechtsgrundlagen sind jederzeit auf der Homepage der Stadt Schweinfurt unter www.schweinfurt.de einsehbar.

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