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Coronavirus: Betriebszeit der Außengastronomie richtet sich nach der Gaststättenerlaubnis

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SCHWEINFURT – Mit Inkrafttreten der 13. Bayerischen Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung am 07. Juni 2021 gab es bayernweit auch Lockerungen im Gastronomiebereich. Die Öffnungsmöglichkeit der Gaststätten wurden von 22:00 Uhr auf 24:00 Uhr verlängert.

Für eine gewisse Unsicherheit bei den Gastronomen sorgten Veröffentlichungen der Staatsregierung im Zusammenhang mit den Neuregelungen, wonach der Innen- und Außenbereich von Gaststätten bis 24:00 Uhr öffnen dürfe.

Die Stadt Schweinfurt weist deshalb darauf hin, dass es sich bei der angesprochenen Betriebszeitenerweiterung um eine infektionsschutzrechtliche Obergrenze handelt, die insbesondere auch für Innenbereiche gilt. Diese infektionsschutzrechtliche Regelung setzt andere Regelungen aber nicht außer Kraft. Gerade für Außenbereiche ergibt sich eine Beschränkung der Öffnungszeiten in der Regel aus dem Immissionsschutz, um Belästigungen für in der Nähe zur Außengastronomie gelegenen Wohnungen in der Nachtzeit auszuschließen.

Immissionsschutzrechtlich beginnt die Nachtzeit um 22:00 Uhr. In Bereichen, in denen kein Konfliktpotential besteht oder nachbarliche Beschwerden nicht vorliegen, schiebt die Stadt Schweinfurt schon seit einigen Jahren im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Möglichkeiten den Beginn der nächtlichen Ruhezeit auf 23:00 Uhr hinaus.

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Maßgeblich für den zulässigen täglichen Betriebszeitraum der Außengastronomie ist die von der Stadt erteilte Gaststättenerlaubnis. Endet dieser Zeitraum im Einzelfall nach 24:00 Uhr, so beschränkt die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung die Gaststättenerlaubnis.



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