NA OHNE Kategoriezuordnung

Maskenpflicht in Gastronomie und Handel und die Probleme damit

Ferienwohnung Ferienhaus

SCHWEINFURT – Wenn heute nach der Demonstration gegen die Maskenpflicht am Marktplatz haufenweise Maskengegner ohne diese zu tragen in die Geschäfte „einfallen“, dann wünscht sich so mancher Händler und Gastronom wieder einmal den Laden zugelassen zu haben. Probleme hat man in diesen Zeiten ja sowieso genug.

Die Gegner der Maske argumentieren damit ein Attest zu haben und die Maske deshalb nicht tragen zu müssen. Viele weigern sich aber dieses vorzuzeigen, der Datenschutz wird hier an erster Stelle angeführt. Will der Händler oder Gastronom sich schützen, ist Diplomatie gefragt. Hilft die nicht, kann er vom Hausrecht gebrauch machen und den Zutritt verweigern. Das schlagende Argument dann ist die viel zitierte Diskriminierung.

Auf Anfrage von SW1.News sagt die Antidiskriminierungsstelle des Bundes:
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Menschen davor, wegen einer Behinderung benachteiligt zu werden. Im Zusammenhang mit der Maskenpflicht können sich insoweit nur diejenigen auf das AGG berufen, denen das Tragen der Maske wegen einer Behinderung nicht möglich ist. Eine Behinderung liegt bei langfristigen körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigungen vor, welche die Betroffenen in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern. Wenn Menschen wegen einer vorübergehenden Erkrankung keine Maske tragen können oder wegen einer chronischen Erkrankung, die sie normalerweise nicht an der gesellschaftlichen Teilhabe hindert, können sie sich nicht auf das AGG berufen.

ABER: Eine mittelbare Benachteiligung liegt allerdings dann nicht vor, wenn die Maskenpflicht sachlich gerechtfertigt werden kann und diese Regelung angemessen und erforderlich ist. Ein sachliches und auch wichtiges Ziel liegt hier vor, da die Maskenpflicht andere Kunden und Beschäftigte vor Neuinfektionen schützt sowie insgesamt die Verbreitung des Corona-Virus eindämmt. Gerade für kleine Läden ist dieses Argument gerechtfertigt, denn hier gilt der Schutz der Mitarbeiter höher als das Antidiskriminierungsrecht des Einzelnen.

Muster
Hotel
Gaspreis

Fazit: Der kleine Händler und Gastronom hat also viel leichter die Möglichkeit das Hausrecht anzuwenden. Er darf den Schutz seiner Mitarbeiter und für sein Geschäft an erste Stelle setzen.

Zu bedenken bleibt auch, welcher mögliche Imageschaden für ein kleines Geschäft entsteht, wenn andere potentielle Kunden in einem Geschäft Menschen ohne Maske sehen, obwohl sie sich an die Maskenpflicht halten (müssen). Ein Gespräch mit einem Richter gibt auch zu denken. Er sagt: „Selbst wenn jemand ein Attest hat, ist es sicherlich durchaus zumutbar z. B. den kurzen Weg in der Gastronomie vom Eingang bis zum Tisch, an dem der Gast diese ja abnehmen darf mit Maske zu erledigen. In dieser kurzen Zeit droht ganz sicher keine Gefahr für Leib und Leben.“

Unser Apell lautet: Zeigt Empathie für Händler und Gastronomen. Die haben es ehe schwer genug und sollten nicht noch mehr unter Druck gesetzt werden.

 

 

 



Powered by 2fly4 Entertainment
Alle Angaben ohne Gewähr!
Fotos sind ggf. beispielhafte Symbolbilder!
Kommentare von Lesern stellen keinesfalls die Meinung der Redaktion dar!

Schreibe einen Kommentar

Pixel ALLE Seiten