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Interview mit Europajurist und Rechtsanwalt Christopher Richter zum Thema Verbraucherschutz, Internethandel und Schwarzarbeit

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UNTERFRANKEN – Es geht um Fragen, die den Verbraucher interessieren. Europajurist und Rechtsanwalt Christopher Richter gibt im im Interview mit InundumSw.de die dazu passenden Antworten.

InundumSw.de: Der Gesetzgeber hat mit dem Umsetzungsgesetz die Verbraucherrechterichtlinie ins Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt. Was ändert sich für den Verbraucher?
RA Richter: Die Veränderungen sind nicht unbedingt verbraucherfreundlich. Zum Teil ändern sich nur die Begrifflichkeiten; der Haustürwiderruf heißt jetzt etwas sperrig Widerruf von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (AGV). Außerdem muss der Unternehmer dem Verbraucher neuerdings alsbald nach Vertragsschluss eine Abschrift des Vertrages auf Papier zur Verfügung stellen. Als positiv zu bewerten ist hingegen, dass Unternehmer dem Verbraucher nun nicht mehr ohne weiteres entgeltliche Zusatzleistungen über Nebenleistungen unterschieben können. Die „Button-Lösung“ vor Abschluss von kostenpflichtigen Geschäften im Internet ist ja zudem schon länger im Gesetz und findet sich nun an anderer Stelle wieder (§312j BGB)
Nachteilig für den Verbraucher ist aber, dass nunmehr das Widerrufsrecht im Falle der unterbliebenen Belehrung über das Widerrufsrecht nun nicht mehr unendlich weiterbesteht, sondern nach neuer Rechtslage nach zwölf Monaten und zwei Wochen erlischt. Für Altfälle gibt es eine Übergangsregelung. Umfangreich geändert wurden zudem die Bestimmungen hinsichtlich der Informationspflichten für Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr. Gegenüber Verbrauchern gelten strengere Anforderungen. Internetshops sollten sich daher dringend beraten lassen, soweit sie die gesetzlichen Änderungen noch nicht in ihre Geschäftspraxis übernommen haben.

InundumSw.de: Was hat sich im Fernabsatz für den Verbraucher geändert?
RA Richter: Drei Änderungen sind bedeutsam. Zum einen kann nun ein Unternehmen dem Verbraucher im Widerrufsfall nun die Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegen, zum anderen kann er aber vom Verbraucher aber nur noch unter recht engen Voraussetzungen Ersatz für einen Wertverlust der gelieferten Ware verlangen. Drittens hat der Unternehmer grundsätzlich spätestens nach 14 Tagen dem Verbraucher sein Geld zurückzahlen muss. Jedoch hat dieser ein Zurückbehaltungsrecht, bis ihm der Nachweis erbracht wurde, dass ihm die Ware zurückgeschickt wurde. Damit steht der Verbraucher also sogar schlechter als früher.

Christopher Richter 1InundumSw.de: Die Zahlungsmoral vieler Menschen lässt zu wünschen übrig. Was für Veränderungen bringt das Umsetzungsgesetz der Zahlungsverzugsrichtlinie?
RA Richter: Unternehmer, die nicht fristgemäß zahlen, müssen sich nun sobald sie sich im Verzug befinden eine Pauschale von 40,00 Euro zahlen. So will es das Gesetz nun in §288 V BGB. Interessant ist, dass sich seit kurzem nun auch der Verbraucherbegriff geändert hat. Es könnte nun sein, dass sich Bevölkerungsgruppen, die teilweise gewerblich oder beruflich tätig geworden sind,  wie Vermieter von mehreren Mietwohnungen oder Selbständige, nun nicht mehr als Verbraucher zu sehen sind, wenn sie nicht überwiegend privat handeln. Es bleibt spannend, ob nach der Rechtsprechung solche Personen dann damit als Unternehmer im Sinne des Gesetzes gelten.

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InundumSw.de: Schwarzarbeit ist dem Staat ein echter Dorn im Auge. Hier sind zuletzt wichtige Entscheidungen vom Bundesgerichtshof ergangen.
RA Richter: Die Schwarzarbeit ist in Deutschland nach wie vor auf unvermindert hohem Niveau. Interessant ist, was der Bundesgerichtshof in den letzten Monaten zu den Mängelgewährleistungsrechten des Bestellers entschieden hat, und zwar, dass der sogenannte Besteller gegen den Unternehmer bei einem Tätigwerden „ohne Rechnung    -“d.h. der Unternehmer führt seine Steuern nicht ab und der Besteller verzichtet auf eine Rechnung und zahlt bar – keine Mängelgewährleistungsrechte gegen den Unternehmer hat. Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit stellt nach Ansicht des BGH nämlich ein sogenanntes Verbotsgesetz dar.
Die andere Seite der Medaille ist, dass der Unternehmer laut BGH auch keinen Anspruch auf den Werklohn, weder aus dem Vertrag noch aus sonstigem Recht. Das führt dazu, dass der Besteller die durch Schwarzarbeit entstandenen Leistungen behalten darf ohne dem Unternehmer etwas zu bezahlen. Das soll den Anreiz für solche Geschäfte verringern. Man darf aber gleichwohl meiner Meinung nach nicht damit rechnen, dass die Schwarzarbeit deshalb nennenswert zurückgeht.

Für kurze Fragen gibt Rechtsanwalt Christopher Richter unter 09721-7388070 oder per Mail unter richter@anwaltskanzlei-wue.de kostenfrei Auskunft.

Mehr über den Anwalt hier: http://anwaltskanzlei-wue.de/pages/rechtsanwaelte/christopher-richter.php



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