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Recht haben und Recht bekommen sind oft zwei Paar Stiefel: Tipps von Anwalt und Europajurist Christopher Richter

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UNTERFRANKEN – Recht haben und Recht bekommen sind oft zwei Paar Stiefel. Das ist eine Binsenweisheit – es gibt aber auch Fallstricke, die oft selbst gestanden Anwälte nicht kennen. Rechtsanwalt und Europajurist (univ.) Christopher Richter von der Kanzlei Niggl, Lamprecht & Kollegen stellt drei besonders heikle Situationen vor.

1. Situation: Sie fahren mit einem Bekannten im Taxi. Als es ums Bezahlen geht, sagt ihr Bekannter, er habe kein Geld dabei, fragt, ob Sie ihm etwas „leihen können“. Gesagt, getan. Als Sie am anderen Tag ihr Geld zurückfordern wollen, sagt der Bekannte, er werde das irgendwann schon zurückzahlen. Doch das tut er dann aber trotz all ihrer Aufforderungen nie. Mit Recht?

„Leider ja“, sagt Rechtsanwalt Christopher Richter.  Es liege nämlich tatsächlich keine „Leihe“, sondern ein zeitlich unbestimmter Darlehensvertrag, den der Darlehensgeber mit einer Frist von drei Monaten kündigen muss. Die Lösung: Diesen Vertrag schriftlich mit obiger Frist kündigen. Erst dann wird das gegebene Darlehen zur Rückzahlung fällig. Absurd eigentlich, dass dies auch für die 2,50 Euro für eine Bratwurst gilt, die man dem Kollegen beim Fußballspiel auslegt, den Kinokartenpreis für die Freundin oder das Bier, das man dem Kumpel in der Disko mitbringt – doch das ist das geltende Recht.

2. Situation: Sie machen Urlaub in einem Hotel in Tunesien oder Thailand. In der Nacht kommen aus der Wand furchtbare Gluckergeräusche, das Frühstück am anderen Tag schmeckt furchtbar (u.a. kein Kaffee) und zu allem Überdruss ist auch noch die Matratze unbequem. Alle Reklamationen bei den Hotelangestellten helfen nichts. Als Sie sich zuhause im Reisebüro beschweren wollen, werden Sie schroff abgewiesen, weil Sie der Reiseleitung vor Ort, die angeblich für jeden Tag eine Stunde in die Lobby gekommen sei, keine Meldung gemacht haben. Auch dem Veranstalter hätten Sie keine E-Mail geschrieben. Unter diesen Umständen könnten Sie keinesfalls den Reisepreis hinterher mindern.

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Rechtsanwalt Christopher Richter: „Das stimmt nicht ganz, aber in der Tendenz!“  Zum einen entfallen Ansprüche auf Minderung nur für die vorangegangene Zeit, soweit tatsächlich eine Abhilfe möglich war und der Reisende von einer unverzüglichen Anzeige abgesehen hat, obwohl er Gelegenheit zu dieser hatte. Zum anderen gibt es Ausnahmen davon, dass man Abhilfe von der örtlichen Reiseleitung – vor allem wenn es eine solche nicht gibt – oder dem Reiseveranstalter verlangen muss. Nämlich wenn diese nämlich dem Reisenden unzumutbar ist oder dem Veranstalter der Mangel schon vorher bekannt war. Ob eine Anzeige des Mangels beim Hotelpersonal ausreichend ist, ist darüber hinaus strittig, weiß Rechtsanwalt Richter. Da Reisemängel beim Veranstalter rechtzeitig angezeigt werden müssen, rächen sich Nachlässigkeiten oder ein zu starkes Vertrauen in die Leistungsträger hinterher manchmal, meint der Europajurist. In einer solchen Situation sollte man sich daher auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen.

Christopher Richter 13. Situation: Sie müssen von der Stadt in den Landkreis Schweinfurt umziehen und beauftragen hierzu ein Umzugsunternehmen. Doch das beschädigt den zu transportierenden Schrank so, dass eine Tür herausgebrochen ist. Am anderen Tag beschweren sie sich kurz telefonisch beim Umzugsunternehmen. Durch die Hektik des Umzuges schreiben Sie aber erst eine Woche später einen Brief an die Firma, nachdem sie nichts mehr von der Gegenseite gehört haben. Dort wird Ihre Reklamation als verspätet zurückgewiesen. „Das hätten Sie schon früher machen müssen“, lacht der Umzugsunternehmer frech am Telefon.

„Er hat wohl leider gut lachen!“, so Rechtsanwalt Richter, denn vorliegend lag ein äußerlich erkennbarer Schaden am Umzugsgut vor, der dem Gesetz nach spätestens am Folgetag in Textform (!) gerügt werden muss, wenn der Umzugsunternehmer den Verbraucher spätestens bei Ablieferung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Oft finden sich in den Verträgen, gelegentlich auch in den Schadensprotokollen bei Ablieferung solche Klauseln. Rechtsanwalt Richter empfiehlt daher dringend, bei festgestellten Schäden den Umzugsunternehmer umgehend per Mail zu informieren. Auch eine SMS oder eine What´s App Nachricht wären ausreichend. Wenn der Schaden äußerlich nicht erkennbar ist, beträgt die Frist für Reklamationen übrigens zwei Wochen, in der Regel beginnend mit der Ablieferung des Umzugsgutes.

Haben Sie selber so ein Problem? Schildern Sie dieses kurz und unverbindlich an Rechtsanwalt Christopher Richter (per Mail an: richter@anwaltskanzlei-wue.de oder telefonisch 09721/7388070).

Mehr über den Anwalt hier: http://anwaltskanzlei-wue.de/pages/rechtsanwaelte/christopher-richter.php



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