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Rechtstipps von Anwalt Christopher Richter – Teil 2: Die drei häufigsten Fehler in den Rentenbescheiden

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UNTERFRANKEN – Rentnerinnen und Rentner müssen aufpassen, weil sich Fehler in Rentenbescheiden immer mehr häufen. Die Schätzungen der Fehlerquote schwankt zwischen 10 und 50 Prozent! Nur wenn Sie ein konstantes Bruttoeinkommen von 2.500 € über 35 Beschäftigungsjahren nachweisen können, haben sie nämlich die Chance die Grundversorgung von 688 € zu bekommen und der Altersarmut zu entfliehen, wenn sie sonst keine anderen Ansprüche oder Ersparnisse haben.

Der im Sozialrecht und Rentenrecht tätige Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur zeigt Ihnen im dritten Beitrag unserer Serie die seiner Ansicht nach drei häufigsten Fehler in Rentenversicherungsbescheiden und sagt Ihnen was Sie dagegen tun können.

1. Die Rentenversicherung (DRK) wertet Ihre Versicherungsnachweise falsch aus:

Immer wieder kommt es vor, dass bei der Übertragung von den Versicherungsunterlagen der DRK Zahlendreher unterlaufen, die Daten sonstwie falsch übertragen werden oder die Einkommensanrechnung von Hinterbliebenen- oder Erwerbsminderungsrente zu Ihren Ungunsten erfolgt.

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Tipp: Sammeln Sie bereits ab Beginn Ihres Erwerbslebens die Nachweise in zeitlich chronologischer Reihenfolge. Oft finden sich zudem im Versicherungsnachweis der Betriebsrentenversicherung bei der Knappschaft Bahn und See (KBS) wichtige Informationen für Arbeitnehmer oder bei Ihrem zuständigen Jobcenter für die Zeiten einer Arbeitslosigkeit. Auch nachgewiesene Zeiten des Wehr- und Zivildienstes wirken sich positiv auf Ihre Rente aus! Wenn Sie nur über die Berechnung im Unsicheren sind, sollten Sie zum Rentenberater, streiten Sie mit der DRK hingegen um die Anerkennung von rentenversicherungsrechtlich bedeutsamen Zeiten wird am Termin mit einem, auf das Rentenrecht spezialisierten Anwalt, kaum ein Weg vorbeiführen.

2. und 3. Ausbildungszeiten werden falsch bewertet und Kindererziehungszeiten nicht voll berücksichtigt:

Ausbildungszeiten

Generell gilt, dass die Deutsche Rentenversicherung maximal acht Jahre Schule oder ein Studium nach dem 17. Lebensjahr bei der Rente berücksichtigen kann, wenn die Ausbildung durch die Bundesagentur für Arbeit oder durch einen anderen Sozialleistungsträger gefördert wurde. Die ersten 36 Monaten werden dann sogar doppelt bewertet. Bei Auszubildenden wird der Verdienst höher gesetzt, nämlich auf 75 % des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten (2016: 36.267 €/Jahr).

Tipp: Prüfen Sie im Versicherungsverlauf, dass die Zeiten der Berufsausbildung als solche gekennzeichnet sind und beanstanden Sie bei Fehlen dies bei der Deutschen Rentenversicherung. Eine „Doppelbelegung“ ist auch nicht zulässig, also wenn derartige Zeiten als Phasen des Sozialhilfebezuges markiert wurden. Nutzen Sie die Möglichkeit des Widerspruchs und ggf. den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.

Kindererziehungszeiten

Für vor 1991 geborenen Kinder erhalten in der Regel die Mütter 12 Monate angerechnet, für später geborene Kinder sogar 36 Monate. Für erstere Gruppe wurde die Mütterrente geschaffen. Die Kindererziehungszeit wird anhand des Durchschnittsverdienstes aller gesetzlich Versicherten bewertet (2016: 36.267 €/Jahr). Davon zu unterscheiden ist die Kinderberücksichtigungszeit, die bei Wartezeiten Bedeutung hat und die im Falle eines erwerbstätigen Elternteils u.U. zusätzliche Entgeltpunkte für die Pflichtbeiträge bringt (unterdurchschnittliche Entgelte werden um 50 % erhöht bis maximal 0,33 Entgeltpuntke/Jahr). Bei mehreren Kindern endet diese Kinderberücksichtigungszeit zehn Jahre nach der Geburt des jüngsten Kindes.

Tipp: Eltern sollten frühzeitig tätig werden: Beantragen Sie bereits zwei Monate nach der Geburt des Kindes die Kinderberücksichtigungszeit bei der Rentenversicherung mithilfe der Geburtsurkunde.

Lesen Sie hier zu den zwei weiteren häufigsten Fehlern in Rentenversicherungsbeitrag weiter: http://www.anwaltskanzlei-wue.de/2017/05/07/tipp-vom-anwalt-die-fuenf-haeufigsten-fehler-in-rentenbescheiden/

Hier geht es zu unserem Ressort Sozialrecht und Rentenrecht der Kanzlei Niggl, Lamprecht & Kollegen: http://www.anwaltskanzlei-wue.de/rechtsgebiete/sozialrecht/

Dieser Rechtstipp ersetzt – wie auch die anderen Rechtstipps dieser Serie– nie eine umfassende Beratung, weil sich im Einzelfall die Rechtslage je nachdem auch anders darstellen kann. Nutzen Sie die Möglichkeit kostenfrei kurze rechtliche Fragen telefonisch zu stellen (0931/47085337). Für nur 99 Euro erhalten Sie im Bereich des Sozialrechts zudem eine umfassende Rechtsberatung bei Rechtsanwalt Christopher Richter. Termine in Schweinfurt sind möglich.

Hier geht es zum Autor Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur: http://anwaltskanzlei-wue.de/pages/rechtsanwaelte/christopher-richter.php



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