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Rechtstipps von Anwalt Christopher Richter – Teil 4: Die drei schlimmsten Fehler in Ihrer Patientenverfügung

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UNTERFRANKEN – Eine Patientenverfügung ist Ihre schriftliche Erklärung für den Fall, dass Sie ihren Willen nicht mehr wirksam erklären können, die sich vor allem auf medizinische Maßnahmen, wie ärztliche Heileingriffe bezieht.

Diese Situation kann durch eintretende Demenz oft rasch bei älteren Menschen eintreten, nach einem Unfall, einer Krankheit oder sonst einer Komplikationen bei einer Operation aber auch junge Menschen treffen. Wie soll dann entschieden werden, wenn eine eine Bluttransfusion oder die Transplantation von Spenderorganen oder sonstige lebenserhaltende Maßnahmen nötig sind?

Rechtsanwalt Christopher Richter stellt Ihnen die, seiner Erfahrung nach drei gravierendsten Fehler in Patientenverfügungen für Sie im Rahmen unserer Serie zu „Rechtstipps im Alltagsleben“ vor.

1. Sie benutzen ein Muster aus der Internet und viele pauschale Formulierungen in Ihrer Patientenverfügung

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Wenn es bei Ihnen um Leben und Tod geht, möchten die Ärzte ganz genau wissen, was wirklich Ihr Wille im Hinblick auf die Behandlung ist. Bei der Verwendung von Musterformularen aus dem Internet oder aus Broschüren können beim behandelnden Arzt mehrere Zweifel entstehen.

⦁ Zum Ersten, dass Sie den Inhalt des verwendeten Formular nicht verstanden haben. Die Mustervorlage des Bundesjustizministeriums, die viele Bürger ist nämlich durchaus kompliziert und weckt die Sorge das – zumal ohne Beratung – wenn der Erklärende sich schon in einer Phase befindet, wo seine geistigen Kräfte stark nachlassen, nicht kapiert, was er da überhaupt unterschrieben hat.

⦁ Zum Zweiten könnten bei Mustervorlagen mit Ankreuzfunktion die Kreuze ja auch gar nicht von Ihnen stammen, sondern beispielsweise von einem auf die Erbschaft spekulierenden Angehörigen. Das wirkt zwar weit hergeholt, wurde aber bereits schon vor deutschen Gerichten erörtert.

⦁ Zuletzt könnte der Arzt meinen, dass Sie seinerzeit beim Ausfüllen eine Entscheidung rein aus dem Bauch und ohne Sinn und Verstand getroffen haben. Denn Sie und Ihr Arzt sprechen verschiedene Sprachen: Er spricht die Fach- und Sie normale Sprache. Eine Formulierung, wie: „Falls mein Leben unerträglich werden wird, will ich weder an Schläuchen oder sonstigen Apparaten hängen. Ich will dann in Ruhe sterben!“, ist für den behandelnden Arzt nutzlos, weil er nicht versteht, von welchen konkreten Schläuchen oder Apparaten sie sprechen! Eine Patientenverfügung muss für den Ernstfall konkrete Vorgaben für einen klaren Krisenfall geben.

2. Unklarheiten über die Aktualität Ihrer Patientenverfügung

Legen Sie Ihre neueste Patientenverfügung an einem sicheren Ort ab, wo Sie auch im Ernstfall gefunden wird. Ein unerkannt unter einer Stapel von Unterlagen schlummernde Patientenverfügung hilft Ihnen in der Notsituation wenig. Wenn der behandelnde Arzt zudem Zweifel hat, ob diese Patientenverfügung veraltet ist, wird er sie gegebenenfalls nicht zu Rate ziehen.

Tipp: Es gibt private Anbieter, wie das Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer oder die Vorsorgeplattform24 (www.vorsorgeplattform24.de), wo Sie Ihre Patientenverfügung hinterlegen können.

3. Das Fehlen weiterer Vorsorgeregelungen neben der Patientenverfügung

Bei auch nur (geringen) Abweichungen der Notfallsituation von der Patientenverfügung greift diese nicht mehr. Dann brauchen Sie einen Menschen, der Ihren Willen dennoch durchsetzt. Mindestens müssen Sie also eine Vorsorgevollmacht aufstellen, um Ihren Willen durchzusetzen und zur Sicherheit sogar noch eine Betreuungsverfügung. Diese ist nötig, wenn der Vollmachtgeber einwilligungsunfähig wird und der Bevollmächtigte entweder ausfällt oder die Vorsorgevollmacht nicht alle relevanten Bereiche, etwa bei der Gesundheitsfürsorge, umfasst. An die Vorgaben der Betreuungsverfügung ist das Betreuungsgericht nämlich gebunden, etwa in dem Punkt, ob eine bestimmte Person als Betreuer ganz ausgeschlossen werden soll. Auch Betreuervorschläge in der Betreuungsverfügung sind vom Gericht zu beachten und zu berücksichtigen.

Lesen Sie hier zu den zwei weiteren häufigsten Fehlern in Patientenverfügungen: http://www.anwaltskanzlei-wue.de/2017/03/26/patientenverfuegungen-die-fuenf-schlimmsten-fehler-vorgestellt-von-rechtsanwalt-richter/

Sie brauchen Beratung für die Erstellung einer Patientenverfügung? Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur. steht für Sie bereit und befreit Sie von Ihren Sorgen im Hinblick auf Ihre Patientenverfügung. Rufen Sie an unter 0931/47085337.

Hier geht es zu unserem Ressort Vorsorge- und Betreuungsrecht: http://www.anwaltskanzlei-wue.de/rechtsgebiete/vorsorge-und-betreuungsrecht/



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