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Acht statt einst 18 Punkte: Wissenswertes vom Verkehrsrechtler für Autofahrer zum neuen Punktesystem in Flensburg

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WÜRZBURG / SCHWEINFURT – Seit dem ersten Mai gibt es das neue Punktesystem in Flensburg. Daher gibt es bei Berufskraftfahrern, aber natürlich auch beim Otto-Normalverbraucher Unsicherheiten, was auf ihn zukommen kann, wenn er einen Verkehrsverstoß begeht. Und vor allem, was passiert mit meinen Altpunkten? Anlass genug für InundumSW.de mit dem Rechtsanwalt Peter Lamprecht (Foto), der in der Kanzlei Niggl, Lamprecht & Kollegen dort für die Rechtsgebiete Verkehrsrecht, Arbeitsrecht und Strafrecht zuständig ist, ein Interview zu führen.

InundumSw.de: Herr Rechtsanwalt Lamprecht, Können Sie in aller Kürze die wesentlichen Änderungen der Reform des Punktesystems beschreiben?
Peter Lamprecht: Zunächst einmal die Hauptänderung, die die meisten aus der Presse mitbekommen haben werden: Statt 18 Punkten sind jetzt nur noch acht Punkte auf dem Konto nötig, um die Fahrerlaubnis behördlich entzogen zu bekommen.
Dafür werden die meisten Verkehrsverstöße mit weniger Punkten bestraft als bisher. Und, ganz wichtig: Die Punkte werden nun, unabhängig davon, ob und wann neue Punkte hinzukommen, immer nach zweieinhalb Jahren gelöscht (im Fachjargon: getilgt), wenn es sich um einfache Ordnungswidrigkeiten handelt, wie zum Beispiel Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Abstandsunterschreitungen, die kein Fahrverbot nach sich ziehen. Das ist ein Vorteil v.a. für relativ regeltreue Vielfahrer, die bisher oft über viele Jahre lang immer wieder neue Punkte gesammelt haben mit kleineren Vergehen, und weil zwischen den neuen und den alten Punkten oft weniger als zwei Jahre lagen, die alten Punkte behalten mussten.
Viele Jahre lang konnten wir Anwälte mit prozessualen Kniffen die Rechtskraft bei einzelnen Bußgeldbescheiden zwar hinauszögern, sodass doch noch alte Punkte verfallen konnten. Seit einigen Jahren hatte der Gesetzgeber durch Überliegefristen auf dieses Verhalten reagiert, was es uns Anwälten schließlich nahezu unmöglich machte, einen Verfall der alten Punkte herbeizuführen. Das alles war auch juristisch oft nicht einfach zu durchschauen, weder für Bürger und Behörden noch für die Juristen in Kanzleien und bei Gericht, so dass der Gesetzgeber mit dieser Neuerung Klarheit und Transparenz geschaffen hat. Eine klassische Vereinfachung also.

Recht Flensburg 1Was würden Sie sagen, ist das neue Punktesystem für die motorisierten Verkehrsteilnehmer vorteilhaft, oder wurde das Gesetz eher verschärft?
Lamprecht: Die Frage kann nicht in aller Kürze beantwortet werden. Denn bestimmte Verkehrsvergehen werden, wenn man die wesentlich niedrigere Punktegrenze berücksichtigt, im Vergleich zu früher härter bestraft. Zum Beispiel gab es früher für mehr als 21 km/h zu schnell außerorts einen Punkt, heute gibt es ebenfalls einen Punkt. Gleiches gilt beispielsweise für Telefonieren am Steuer. In Anbetracht der Tatsache, dass heute aber weniger als halb so viele Punkte gesammelt werden können wie früher, sind gerade diese minimalen Vergehen vergleichsweise stärker bestraft.
Anders ist es tendenziell bei den härteren Vergehen: Zum Beispiel hat es früher für eine Verkehrsgefährdung unter Alkoholeinfluss sieben Punkte gegeben, heute sind es nurmehr zwei. Oder für Fahren ohne Fahrerlaubnis, hierfür gab es früher sechs Punkte, heute ebenfalls nur zwei.
Immer miteinbeziehen bei der Frage der Vor- und Nachteilhaftigkeit des neuen Punktesystems muss man aber wie gesagt, dass bei dem Großteil aller Verkehrsverstöße, nämlich den sog. „einfachen Ordnungswidrigkeiten“, die kein Fahrverbot nach sich ziehen, die Punkte nach zweieinhalb Jahren getilgt werden, aber gleichsam bei den groben Verkehrsvergehen, die für sich schon ein Fahrverbot nach sich ziehen (Fahren unter Alkohol zw. 0,5 und 1,1 Promille, erhebliche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerorts von über 40 km/h, und ähnliches), die Tilgungsfrist von zwei  Jahren auf fünf Jahre, bei Straftaten sogar auf zehn Jahre verlängert wurde.
Insgesamt wird deutlich, dass der Gesetzgeber hier nicht versucht hat, eine deutliche Verschärfung der Strafen vorzunehmen, sondern eine Vereinfachung des bisherigen Systems zu erreichen.Das Verkehrsministerium rechnet nach eigenen Angaben mit etwa 500 zusätzlichen Fällen von Führerscheinentzug pro Jahr. Faktisch sieht es aber so aus, dass vor allem  schlimme Verkehrsrowdies stärker als bisher durch das Punktesystem bestraft werden, während Normalverstöße schwächer, aber ganz leichte Verstöße wiederum stärker bestraft werden als bisher. Wie sich das Ganze auf Vielfahrer auswirkt, muss noch abgewartet werden. Tendenziell aber ähnlich, d.h., Vielfahrer, die öfter mal normale Gesetzesbrüche begehen, werden wohl eher profitieren, während Vielfahrer, die stärkere oder ganz geringe Verstöße begehen eher noch schneller den Führerschein los sind als heute.

Was passiert eigentlich mit meinen alten Punkten?
Lamprecht: Die werden umgerechnet. Gelöscht werden alte Punkte, die nach den neuen Regeln keinen Punkt mehr einbringen. Das sind solche Vergehen, die keinen Einfluss auf die Sicherheit des Straßenverkehrs haben, wie Fahren von LKW entgegen dem Feiertagsfahrverbot oder Fahren in der Umweltzone. Andere Punkte werden teilweise reduziert. Hatten Sie also nach dem alten System einen bis drei Punkte, wird daraus im neuen System ein Punkt, hatten Sie 16 – 17 Punkte, werden daraus nunmehr 7 Punkte. Es gibt dazwischen noch weitere Unterteilungen, diese alle aufzuführen, ginge hier zu weit. Wenn Sie wissen möchten, wie viele Punkte Sie nunmehr haben, empfehle ich, das Dokument des folgenden Links auszudrucken, auszufüllen, den Personalausweis in Kopie beizulegen und direkt in Flensburg anzufragen. http://www.tschuschke.eu/wp-content/uploads/Punkteauskunft.pdf

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Alle Welt redet nur von dem neuen Punktesystem, was ist eigentlich mit den Geldbußen – sind die gleich geblieben?
Lamprecht: Ganz klares Nein: die Geldbußen haben sich – im Schatten der Punkteänderung – teilweise drastisch erhöht. So kostet das Fahren in der Umweltzone ohne Plakette nunmehr 80 € statt wie bisher 40 €, und das Telefonieren mit dem Handy 60 € statt 40 €, um nur ein paar Beispiele zu nennen.

Was passiert eigentlich, wenn mir der Führerschein wegen des Erreichens von acht Punkten entzogen wird? Und wie bekomme ich ihn zurück?
Lamprecht: Sie dürfen dann in der Zeit, in der Sie keinen Führerschein besitzen – mindestens sechs Monate lang – nicht fahren, ansonsten machen Sie sich strafbar, das kann von der Geldstrafe für Ersttäter, die im Bereich von zwei Monatsnettogehältern liegt, bis zur Gefängnisstrafe ohne Bewährung bei Vorbestraften führen. Oft ordnet das Strafgericht dann noch zusätzlich zumindest ein Fahrverbot oder gar eine längere, zusätzliche Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an. Auch, wenn die Zulässigkeit der letztgenannten Maßnahme strittig ist, kann nur davon abgeraten werden, in dieser Zeit Auto zu fahren.
Nach sechs Monaten kann die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei der Führerscheinbehörde beantragt werden. Eine positive MPU ist nach wie vor nötig zum derzeitigen Zeitpunkt. Insofern empfehle ich die Teilnahme an einer MPU-Schulung zur Vorbereitung auf die teilweise tückischen Fragen.

Was können Sie als Rechtsanwalt unseren Lesern raten?
Lamprecht: Da anzunehmen ist, dass das neue System für viele eher ein Verschärfung bedeutet, sollten nicht mehr Punkte gesammelt werden, als wirklich nötig. Fragliche Bußgeldbescheide sollten Sie vom Verkehrsrechtler prüfen lassen, bevor diese rechtskräftig werden, um so gar nicht erst in das Punktedilemma zu kommen. Denn es stellt sich in vielen Fällen heraus, dass der Bußgeldbescheid rechtswidrig ist – und dann entfallen oft Geldbuße und Punkte, ganz zu schweigen von Fahrverboten. Dazu gehört auch, bereits bei mündlicher oder schriftlicher Anhörung nichts zuzugeben, sondern sich als Betroffener auf sein Aussageverweigerungsrecht zu berufen, um sich alle Türen offenzuhalten.
In jedem Falle würde ich bei bestehender Rechtsschutzversicherung den Kontakt zum Anwalt zu suchen.
Wichtig: sobald man einen Bußgeldbescheid erhalten hat, bleiben nur zwei Wochen, um die Rechtskraft zu verhindern. Es ist also Eile geboten.

Interessierte können bei Fragen und Rückfragen Rechtsanwalt Peter Lamprecht unter folgender Telefonnummer kostenlos und unverbindlich kontaktieren und ihr Problem schildern: 0931/47085337.

Text: redaktion@inundumsw.de, Foto: www.bussgeldkatalog.org



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