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Aufhebung der Schutzmaßnahmen wegen der Geflügelpest und der Restriktionszonen zur Blauzungenkrankheit

LANDKREIS SCHWEINFURT – Das Geflügelpestgeschehen ist in den vergangenen Wochen in ganz Deutschland nochmals deutlich zurückgegangen. Lediglich im norddeutschen Raum wurden noch einige wenige Neuausbrüche registriert. In Bayern wurde seit längerem kein Fall mehr festgestellt.

Nachdem bereits am 30. April 2021 die Aufstallungspflicht für Geflügel sowie das Verbot von Ausstellungen, Märkten, Schauen und ähnlichen Veranstaltungen aufgehoben wurde, können nun auch die letzten der mit der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt vom 15. Februar 2021 angeordneten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Einschleppung der Geflügelpest von Wildvögel in Hausgeflügelbestände zurückgenommen werden. Eine entsprechende Allgemeinverfügung wurde durch das Landratsamt Schweinfurt erlassen und tritt am Freitag, 25. Juni 2021, in Kraft. Die Allgemeinverfügung kann über diesen Link eingesehen werden.

Ab Freitag, 25. Juni 2021, entfällt somit für Halter mit einem Bestand bis einschließlich 100 Stück Geflügel die Pflicht zur Führung von ergänzenden Aufzeichnungen über die Anzahl der pro Werktag verendeten Tiere. Für alle Halter von Geflügel mit einem Bestand bis 1.000 Stück Geflügel entfällt die Pflicht zur Beachtung der angeordneten Biosicherheitsmaßnahmen, wie z.B. Trennung von Straßen- und Stallkleidung, Sicherung der Ein- und Ausgänge der Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen etc. Ebenso entfällt das allgemeine Fütterungsverbot für Wildvögel.

Die allgemeinen gesetzlichen Verpflichtungen für alle Geflügelhalter, unabhängig von der jeweiligen Seuchenlage, gelten allerdings unverändert weiter. Nähere Informationen hierzu sind auf der Homepage des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) zu finden. Die freiwillige Beachtung der dort genannten Biosicherheitsmaßnahmen wird vom Veterinäramt zum Schutz der Gesundheit des gehaltenen Geflügels ausdrücklich empfohlen.

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Für weitere Informationen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Veterinäramts im Landratsamt Schweinfurt zur Verfügung, telefonisch unter der Nummer 09721/55-310, per E-Mail an vetamt@lrasw.de oder per Fax an die Nummer 09721/55-372.

EU erkennt ganz Bayern als BT-seuchenfreie Zone an

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1008 hat die Europäische Kommission ganz Bayern als Zone mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem BT-Virus veröffentlicht. Damit können die seit mehr als zwei Jahren bestehenden BT-Restriktionszonen zum Freitag, 25. Juni 2021, aufgehoben werden. Auf die entsprechende Allgemeinverfügung des Landratsamts Schweinfurt vom 23. Juni 2021 wird verwiesen. Diese kann über den folgenden Link eingesehen werden.

Die Blauzungenkrankheit ist eine Viruserkrankung, an der in der Regel Schafe und auch Rinder ernsthaft erkranken. Für den Menschen ist die Krankheit ungefährlich. Während des aktuellen BT-Geschehens ist in Bayern bislang kein Fall der Blauzungenkrankheit nachgewiesen worden.

Für die Halter von empfänglichen Tieren, wie insbesondere Rinder, Schafe und Ziegen, entfallen die seither als Voraussetzung für die Abgabe dieser Tiere an andere Betriebe oder zum Schlachten gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen, Impfungen und Tierhaltererklärungen.

Die Einrichtung einer BT-Restriktionszone in Bayern, die auch das gesamte Gebiet des Landkreises Schweinfurt sowie der Stadt Schweinfurt umfasst hatte, basierte auf einem BT-Ausbruch in Baden-Württemberg aus dem Januar 2019. Sie wurde infolge weiterer Fälle im Januar und Februar 2019 in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg sukzessive vergrößert. Die Einrichtung von BT-Restriktionszonen war europarechtlich vorgegeben und erfolgte in Abstimmung zwischen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und allen Ländern.

Das Tierseuchenrecht sieht vor, dass um betroffene Betriebe eine Restriktionszone von 150 Kilometern eingerichtet wird. Die genaue Abgrenzung in Bayern erfolgte durch die Kreisverwaltungsbehörden vor Ort durch Allgemeinverfügungen, die jetzt aufgehoben werden können. Eine Aufhebung der BT-Restriktionszone war nach geltendem EU-Recht frühestens zwei Jahre nach dem letzten BT-Fall möglich. Die EU-Kommission musste der Aufhebung zustimmen. Diese Zustimmung erfolgte jetzt, nachdem die hierfür notwendigen Maßnahmen gegenüber der EU-Kommission vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz in die Wege geleitet wurden.



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