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Landkreis Schweinfurt: Geflügelzüchter sollen wegen Geflügelpest vorbeugende Maßnahmen treffen

Keiler Helles

LANDKREIS SCHWEINFURT – Derzeit breitet sich in Deutschland die Geflügelpest (Hochpathogene Aviäre Influenza, „Vogelgrippe“) wie bereits in den Jahren 2006 und 2016/2017 nahezu zeitgleich an der Nord- und Ostseekünste aus. In mehreren Staaten wie Großbritannien oder den Niederlanden wurden ebenfalls Fälle gemeldet, zum Teil auch bereits bei Hausgeflügel. Die Tierkrankheit zeigt eine deutliche Ausbreitungstendenz nach Süden.

Am 19. November dieses Jahres wurde der Erreger in Bayern im Landkreis Passau bei gesund erlegten Wildvögeln im Rahmen des Wildvogelmonitorings festgestellt. Es steht zu befürchten, dass sich die Geflügelpest in diesem Winterhalbjahr auch in unserer Region wieder ausbreiten wird.

Die Übertragung von Geflügelpest-Viren erfolgt durch direkten Kontakt zu infizierten Tieren oder durch Kontakt mit viruskontaminierten Materialien wie Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk und Kleidung sowie Fahrzeugen. Nach derzeitigen Erkenntnissen ist der aktuell nachgewiesene Erreger-Subtyp H5N8 für den Menschen ungefährlich. Der Verzehr von Geflügelfleisch, Eiern und sonstigen Geflügelprodukten ist daher unbedenklich. Für Hausgeflügel ist der Erreger jedoch hochansteckend und stellt eine existenzgefährdende wirtschaftliche Bedrohung für landwirtschaftliche Tierhaltungen und nachgelagerte Lebensmittelunternehmen dar.

Vor dem Hintergrund des herbstlichen Vogelzuges sind daher alle Geflügelhalter dazu aufgefordert, vorbeugend die empfohlenen bzw. gesetzlich vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen konsequent einzuhalten, um eine Ausbreitung der Geflügelpest auf Haus- und Nutztierbestände möglichst zu verhindern. Unter Biosicherheitsmaßnahmen werden alle Vorsichtsmaßnahmen verstanden, die einerseits den Eintrag der Tierseuchenerreger aus der Umwelt in einen Bestand erschweren und andererseits eine Weiterverbreitung aus bereits infizierten Betrieben unterbinden sollen.

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Folgende Biosicherheitsmaßnahmen werden dringend empfohlen:

Schützen Sie Ihr Geflügel vor Kontakt mit Wildvögeln, z.B. durch abgedeckte Auslaufvolieren
Trennen Sie strikt zwischen Straßen- und Stallkleidung, auch bei den Schuhen
Waschen Sie sich vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Auslaufs/Stalls die Hände mit Wasser und Seife
Bewahren Sie Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, die mit Geflügel in Berührung kommen können, für Wildvögel unzugänglich auf
Füttern Sie das Geflügel nur im Stall bzw. nur an Stellen, die für Wildvögel unzugänglich sind und tränken Sie es mit Leitungswasser (nicht mit Regenwasser oder sonstigem Oberflächenwasser)
Verfüttern Sie keine Geflügelteile und keine Eierschalen von gekauften Eiern
Sichern Sie die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt
Reinigen und desinfizieren Sie Gerätschaften und Fahrzeuge nach jeder Ein- oder Ausstallung von Geflügel und nach jedem Geflügeltransport
Jäger, die Wildvögel erlegen und gleichzeitig Hausgeflügel halten, sind angehalten, die Hygienemaßnahmen besonders sorgfältig zu beachten
Ziehen Sie bei auffällig hohen Todesfallzahlen, Leistungseinbußen und Krankheitserscheinungen unverzüglich Ihren Hoftierarzt hinzu bzw. melden diese Feststellungen beim Veterinäramt

Auch kleine Bestände müssen dem örtlichen Veterinäramt gemeldet werden:

Nach den Vorgaben der Viehverkehrsverordnung ist jeder Halter von Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln, unabhängig von der Größe des Bestandes, verpflichtet, seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde (hier: Landratsamt Schweinfurt – Veterinäramt – E-Mail: vetamt@lrasw.de, Tel: 09721/55-310; FAX: 09721/55-372) unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Zusätzlich ist es erforderlich mitzuteilen, ob das Geflügel in Ställen oder im Freien gehalten wird. Gerade in Anbetracht der aktuellen Entwicklung ist es für die Veterinärbehörden unerlässlich, in ihrem Zuständigkeitsbereich einen Überblick zur Anzahl und Art der Geflügelhaltungen zu gewinnen. Wer seine Geflügelhaltung noch nicht gemeldet hat, ist aufgefordert, dies unverzüglich nachzuholen.

Im Falle eines Ausbruchs der Geflügelpest bei Wildvögeln muss für alle Geflügelhaltungen in den betroffenen Gebieten die Stallpflicht angeordnet werden. Jeder verantwortungsbewusste Geflügelhalter sollte daher nur so viele Tiere halten, wie im Rahmen einer ggf. behördlich angeordneten, dauerhaften Aufstallung ohne Freilauf auch tierschutzgerecht untergebracht werden können.



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