NA OHNE Kategoriezuordnung

Rechtstipp-Serie von Anwalt Christopher Richter, Teil 07: Die zehn Gebote für Hartzer

SCHWEINFURT / WÜRZBURG – Nach dem Erfolg unser letztjährigen Rechtstipps-Serie „Mein gutes Recht. Das sagt mein Anwalt meines Vertrauens“ wird die Serie mit Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur. jetzt auf mehrfachen Wunsch fortgesetzt. Heute geht´s um Hartz IV.

In der Kirche gibt es die Zehn Geboten, bei deren Nichteinhaltung das Fegefeuer droht. Für viele Hartz IV-Empfänger ist der tägliche Streit mit dem Jobcenter so etwas wie die Vorhölle. Mit den hier vorgestellten Tipps aus unserer Reihe „Mein gutes Recht. Das sagt mein Anwalt meines Vertrauens“ erleichtern Sie sich das Leben als Arbeitssuchender und gewinnen die Oberhand gegenüber dem Jobcenter zurück. Wer sich an die von Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur. entwickelten 10 Geboten hält, der hat weniger Probleme mit dem übermächtigen Jobcenter.

1. Du sollst Dir ein Fax kaufen!

Hotel
Muster
Gaspreis

Immer wieder behaupten Jobcenter Sachbearbeiter sie hätten Unterlagen oder Anträge nicht bekommen. Ob diese nur intern verloren gehen oder bewusst in der Bodenablage landen, lassen wir an dieser Stelle offen. Mithilfe eines Faxsendebeleges können Sie jedoch unzweifelhaft beweisen, dass sie die Unterlagen gefaxt haben und der Jobcenter-Mitarbeiter guckt dumm aus der Wäsche, wenn er den Zugang bestreitet.

2. Du sollst Deine Anträge nur schriftlich stellen!

Lassen Sie sich nicht mündlich abweisen. Immer wieder gibt es Sachbearbeiter die Anträge, angeblich weil sie die Position nicht zahlen müssen, gar nicht annehmen. Benutzt Ihr Sachbearbeiter diesen Trick, schmeißen Sie gleichwohl den Antrag in den Postkasten des Jobcenters, lassen Sie sich den Zugang bestätigen oder besser (siehe oben) faxen Sie!
Da Sie nichts zu verschenken haben, gilt auch: Lieber einen Antrag zu viel stellen, als einen zu wenig.

3. Du sollst das Jobcenter mit Deiner Post zuschütten!

Weil Sie eine fast unendliche Zahl von Meldepflichten haben bezüglich fast jeden Geldeinganges, jedem Nebenkostenguthaben, jede Urlaubsabwesenheit, melden Sie lieber einen Vorgang zu viel als zu wenig. Denn eine Nachlässigkeit hier führt schnell zu Strafen und Sanktionen.Daher schütten Sie Ihren Sachbearbeiter einfach mit Informationen zu, egal wie belanglos, solange diese Sie nicht selber belasten. Mithilfe von Fax und E-Mail ist Ihr Verwaltungsaufwand auch nicht so hoch.

4. Du sollst Deinem Sachbearbeiter nicht vertrauen!

Wir unterstellen jetzt einfach das die Mehrzahl der Jobcenter-Mitarbeiter gute Absichten hat – und dennoch werden Ihnen etwa in Eingliederungsvereinbarungen immer wieder belastende Regelungen untergejubelt. Daher unterschreiben Sie nichts ungeprüft und bitten immer zumindest immer um Bedenkzeit zur Prüfung.

Lesen Sie hier zu Fehlern in Eingliederungsvereinbarungen: http://www.anwaltskanzlei-wue.de/2017/10/09/fehler-in-eingliederungsvereinbarungen-finden-und-sich-wehren/

5. Du sollst Deine Rechte kennen und aufhören Opfer zu sein!

Achtung: Gegen falsche Bescheide, Sanktionen sowie Rückforderungen können Sie Widerspruch innerhalb einer Frist von einem Monat nach Kenntnis, d.h. Zugang, einlegen. Gegen ältere Bescheide ist oft noch der Überprüfungsantrag möglich. Diverse Internetseiten und facebook-Gruppen liefern reichlich Infos für Hartz IV-Empfänger. Sollte Ihre Arbeitslosigkeit nicht nur eine vorübergehende sein, empfiehlt sich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung für Sozialrecht ohne Selbstbeteiligung ab dem Widerspruchverfahren. Zahlreiche Anwälte, wie auch der hier schreibende Rechtsanwalt Christopher Richter, prüfen Ihre Hartz IV-Bescheide für Sie kostenfrei bei Vorlage eines Beratungshilfescheins.

Lesen Sie hier mehr zur Beratungshilfe: http://www.anwaltskanzlei-wue.de/2017/01/13/vorgestellt-vom-rechtsanwalt-die-fuenf-haeufigsten-fehler-in-beratungshilfeantraegen/

6. Du sollst dem Jobcenter den Druck zurückgeben!

Sie kennen das: Das Jobcenter setzt Ihnen regelmäßig Fristen, Unterlagen einzureichen, sich bei einem potentiellen Arbeitgeber zu bewerben. Doch wo steht geschrieben, dass Sie dem Jobcenter für Ihre Anliegen keine Frist setzen dürfen? Es gibt übrigens auch gesetzliche Fristen im Sozialrecht: 6 Monate Bearbeitungsfrist für Ihre Anträge und drei Monate für eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren. Geht Ihnen die Bearbeitung Ihres Arbeitslosenantrages zu langsam, dann können Sie ggf. Ihre Ansprüche im einstweiligen Rechtsschutz durchsetzen.

7. Du sollst nie um eine Ausrede verlegen sein!

Wenn Sie einen Termin beim Jobcenter oder ein Bewerbungsgespräch aus persönlichen, beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen können, dann teilen Sie das unbedingt rechtzeitig vor dem Termin mit. Faxen Sie hierzu einfach die ärztliche Bestätigung mit ein paar Zeilen dem Jobcenter. Und lassen Sie sich immer von Arbeitgebern bestätigen, dass Sie sich ernstlich bemüht haben.
Probleme, wie einen Stau, einen Zugausfall etc. dokumentieren Sie sauber mit ihrem Handy mit der Fotofunktion.

Lesen Sie hier zu Sanktionen und wie Sie sich wehren: http://www.anwaltskanzlei-wue.de/2017/09/25/sanktionen-durch-das-jobcenter-und-wie-sie-sich-wehren/

8. Du sollst Dir einen Terminkalender kaufen!

Die Jobcenter setzen Ihnen so viele Fristen und Termine, so dass Sie ohne Terminkalender zwangsläufig irgendwelche vergessen werden. Trage Sie dort auch die Entscheidungsfristen für Ihre Anträge und Widersprüche ein. Gegen einen Widerspruchsbescheid haben Sie einen Monat Zeit vor dem Sozialgericht Klage zu erheben.Ihre Anträge müssen in 6 Monaten entschieden sein.

9. Du sollt Dir einen Aktenordner und Locher kaufen!

Ihre Situation wird rasch unübersichtlich. Änderungsbescheide auf vorläufige Bescheide, Aufhebungs- und Erstattungsbescheide etc. machen Ihren Fall schnell unübersichtlich. Teilweise haben Bescheide 60 Seiten. Ohne ein sinnvolles Ablagesystem mit Aktenordner herrscht schnell ein – auch mit anwaltlicher Hilfe – kaum überschaubares Chaos in Ihrem Hartz IV-Papierberg.

10. Du sollst Dir Deinen Sachbearbeiter zum Untertan machen!

Es wird nicht immer in der Praxis umgesetzt. Jedoch soll nach §§ 13, 14 SGB I Ihr Sachbearbeiter Sie umfassend beraten und den Sachverhalt aufklären. Nutzen Sie daher jede Gelegenheit Ihren zuständigen Jobcenter-Sachbearbeiter daran zu erinnern – und zwar schriftlich unter Fristsetzung.
Bleiben Sie in Ihrem Schreiben immer freundlich-verbindlich. Nur so haben Sie bei Verstößen auf Seiten des Jobcenters dann auch eine Chance einen ungeliebten Sachbearbeiter auszutauschen und eine erfolgreiche Dienstaufsichtsbeschwerde durchzuziehen.

Die Informationen hier sind keine Rechtsberatung, sondern dienen lediglich der Präsentation der Kanzlei Rechtsanwälte Niggl, Lamprecht und Kollegen. Die Rechtstipps geben nur einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und stellen keine Beratung für Ihren konkreten Einzelfall dar. Kurze rechtliche Fragen zu den Beiträgen oder Ihrer persönlichen Situation können Sie Rechtsanwalt Richter telefonisch unter 09721/7934890 oder 093147085337 kostenfrei stellen.

Mehr Infos zur Kanzlei Niggl, Lamprecht & Kollegen unter http://www.kanzlei-sozialrecht.bayern oder unter www.anwaltskanzlei-wue.de



Powered by 2fly4 Entertainment
Alle Angaben ohne Gewähr!
Fotos sind ggf. beispielhafte Symbolbilder!
Kommentare von Lesern stellen keinesfalls die Meinung der Redaktion dar!

Schreibe einen Kommentar

Pixel ALLE Seiten