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Rechtstipp-Serie von Anwalt Christopher Richter, Teil 12: Heute geht´s um Sperren wegen Jobaufgabe nach Altersteilzeit

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SCHWEINFURT / WÜRZBURG – Nach dem Erfolg unser letztjährigen Rechtstipps-Serie „Mein gutes Recht. Das sagt mein Anwalt meines Vertrauens“ wird die Serie mit Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur. jetzt auf mehrfachen Wunsch fortgesetzt. Heute geht´s darum, dass man Sperre wegen Jobaufgabe nach Altersteilzeit nicht akzeptieren muss.

Der gleitende Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand will gut geplant sein. Die Bundesagenturen für Arbeit verhängen nämlich oft schnell Sperren, wenn Beschäftigte Ihren Job an den Nagel hängen oder das Ende einer befristeten Beschäftigung nicht rechtzeitig melden und dann Arbeitslosengeld I beantragen. Deren Vorwurf sozialversicherungspflichtwidriges Verhalten erfolgt nicht selten zu Unrecht. In einem recht aktuellen Fall hatte das Bundessozialgericht entgegen den Vorinstanzen entschieden und der Bundesagentur zugleich die Leviten gelesen. Der im Sozialrecht tätige Anwalt Christopher Richter, LL.M.Eur. stellt Ihnen im Rahmen unserer Serie „Mein gutes Recht. Das sagt mein Anwalt meines Vertrauens“ diesen interessanten Fall vor.

Was war geschehen? Eine Thüringerin war in Altersteilzeit als Bürofachkraft befristet beschäftigt. Sie hatte ursprünglich beabsichtigt, nach Ende der Freistellungsphase vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen. Davon nahm sie jedoch Abstand, als von der GroKO die abschlagsfreie Rente ab 63 für besonders langjährig Versicherte (ab 45 Beitragsjahre) eingeführt wurde. Als sie sich dann arbeitslos meldete, lehnte die Bundesagentur für Arbeit jedoch die Zahlung von Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit für einen Zeitraum von zwölf Wochen ab, denn sie habe ihr Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst gelöst.

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Altersrente ohne Abschläge

Die Sperre war jedoch rechtswidrig, weil sie sich auf eine wichtigen Grund berufen kann, meinten hingegen die Kasseler Richter, da sie bei Abschluss der Vereinbarung seinerzeit beabsichtigte, nahtlos von der Freistellungsphase der Altersteilzeit in den Rentenbezug zu wechseln (Urteil des BSG vom 12.09.2017, Az.: B 11 AL 25/16 R). Das war aus ihrer damaligen Sicht auch nachvollziehbar. Dass sie von ihren ursprünglichen Plänen dann nach Wiedereinführung der Rente ab 63 für langjährig Versicherte Abstand genommen hat, weil sich für sie die Möglichkeit ergab Altersrente ohne Abschlag zu beziehen, ist für die Beurteilung des wichtigen Grundes dann unerheblich. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist nämlich inhaltlich und auch zeitlich allein bezogen auf den das Arbeitsverhältnis auflösenden Vorgang.

Hier geht es zum Ressort Rentenrecht der Kanzlei Niggl, Lamprecht & Kollegen: www.anwaltskanzlei-wue.de/rechtsgebiete/rentenrecht/

Die Informationen hier sind keine Rechtsberatung, sondern dienen lediglich der Präsentation der Kanzlei Rechtsanwälte Niggl, Lamprecht und Kollegen. Die Rechtstipps geben nur einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und stellen keine Beratung für Ihren konkreten Einzelfall dar. Kurze rechtliche Fragen zu den Beiträgen oder Ihrer persönlichen Situation können Sie Rechtsanwalt Richter telefonisch unter 09721/7934890 oder 093147085337 kostenfrei stellen.

Mehr Infos zu Rechtsanwalt Christopher Richter unter www.kanzlei-sozialrecht.bayern/



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