Rechtstipps von Anwalt Christopher Richter – Teil 13: Wissenswertes zum Thema BaföG
UNTERFRANKEN – Jeder dritte Student oder Auszubildende in Deutschland erhält monatlich bis zu 735 € BaföG und zwar unabhängig davon, ob ihr Ausländer mit Daueraufenthaltsrecht oder Deutscher ist. Studenten mit eigenen Kindern bekommen noch einen Kinderbetreuungszuschlag von je 130 €. BaföG gibt es grundsätzlich höchstens zehn Semester lang, wenn kein Ausnahmegrund wie Schwangerschaft, Kindererziehung oder eine Behinderung vorliegt.
Hiervon müssen bis zu 10.000 € fünf Jahre nach Studienende zurückgezahlt werden und zwar zum monatlichen Raten von mindestens 105 €. Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur. gibt Ihnen im 13. und vorletzten Beitrag unserer Serie „Das sagt mein Anwalt des Vertrauens. Ihr gutes Recht“ fünf Rechtstipps, auf die Sie im Zusammenhang mit Ihrem BaföG achten sollten:
1. Bei der BaföG-Beantragung der Vermögensfreibetrag nicht überschreiten
Der antragstellende Student darf kein Vermögen über 7.500 € besitzen. Vergessen Sie nicht auf Ihre Schulden . auch die gegenüber Angehörigen – hinzuweisen, wenn Sie Ihren BaföG-Antrag stellen. Wenn Ihre Eltern zusammen nicht mehr als als 1.715 € Einkommen haben, bekommen Sie ab Herbst 2016 den BaföG-Höchstsatz. Bis circa 40.000 € brutto Elterneinkommen im Jahr gibt es noch eine Teilförderung.
Tipp vom Anwalt: Da die Ämter das Elterneinkommen des vorletzten Jahres anschauen, sind Familien schlechter dran, in denen ein Elternteil kurzfristig arbeitslos geworden oder in Rente gegangen ist. In dem Fall kann der weiteren Voraussetzungen aber mein Antrag auf Vorleistung gestellt werden.
Wird ihr BaföG-Antrag abgelehnt, können Sie in Bayern innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheides Widerspruch einlegen. Oder fühlen Sie sich ungerecht behandelt, weil Ihnen ein Rückzahlungsbescheid des Verwaltungsamtes in Köln – etwa wegen falscher Angaben oder nachträglich nicht mitgeteilten Einkommens oder Vermögen zugestellt wird? Dann sollten Sie den Widerspruch nicht ohne kompetente anwaltliche Hilfe einlegen. Oft kommt es nämlich in solchen Situationen zur Strafanzeige wegen BaföG-Betruges, was eine Eintragung in Ihr Führungszeugnis oder ins Strafregister zur Folge haben kann mit teils schlimmen Folgen für Ihr späteres Berufsleben.
Tipp vom Anwalt: Bei vom Eltern kurz vor BaföG-Antragsstellung auf die Kinder übertragenes Vermögen oder bei auf Kinder unentdeckt angegebene Sparbücher oder Konten kommt es immer wieder zu Ärger mit dem Bundesverwaltungsamt in Köln und den Staatsanwaltschaften. Seinen Sie behutsam bei Rückfragen und machen Sie im besser zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Holen Sie sich anwaltliche Hilfe!
2. Erfolgreiche Studenten können Vergünstigungen beantragen
Innerhalb eines Monats nach Zugang des BaföG-Rückzahlungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes können Sie einen Teilerlass des Darlehensbetrages beantragen, wenn Sie etwa zu den besten 30 % ihres Jahrganges gehört haben und die Studienhöchstdauer nicht überschritten haben,vgl. §18b BaföG.
Tipp vom Anwalt: Bei Versäumen der Monatsfrist, etwas wegen Urlaubsabwesenheit oder Krankenhausaufenthalt, kann unter Umständen Wiederensetzung beantragt werden.
3. Geringverdiener können Freistellungsantrag stellen
Wenn es Ihnen nicht gelingt nach dem Studium oder der Ausbildung einen gut bezahlten Job zu bekommen und im akademischen Prekariat enden, wird Ihnen auch geholfen. Seit August letzten Jahres können Sie einen Antrag auf Freistellung für ein Jahr stellen, wenn sie Einkommen von weniger als 1.145 € im Monat haben.
4. Mit Einmalrückzahlung Darlehensschuld verringern
Der junge Berufstätige, der seine Schuld auf einen Schlag zurückzahlen kann, kann kräftig Geld sparen. Bei einer Schuld von 10.000 € etwa 2.849 € durch rechtzeitige Rückzahlung in einem Satz. An eine Umschulung mit Bankdarlehen ist daher zumindest zu denken. Reden Sie in einer solchen Situation ruhig mal mit einem Bankberater.
5. Verjährung von BaföG-Rückforderung möglich
Es ist ein weitverbreitetes Missverständnis, dass BaföG-Schulden innerhalb von drei Jahren verjähren. Vielmehr spätestens 30 Jahre nach Ende des BaföG-Bezuges oder nach Zustellung des Rückforderungsbescheides tritt Verjährung ein. Ein in der Verjährungszeit zugestellter BaföG-Rückstellungsbescheid lässt eine neue Verjährungsfrist beginnen. Erst nach Verjährung kann das Darlehen von Ihnen nicht mehr zurückgefordert werden. In Zeiten der computerunterstützten Verwaltung wird das aber nur noch selten zutreffen. Spekulieren Sie also nicht darauf, sondern bilden Sie besser Rücklagen.
Weitere Fragen? Kurze rechtliche Fragen beantworten wir telefonisch für Sie umsonst unter 0931/47085337.
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