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Tipps vom Europajuristen: Rechtsanwalt Christopher Richter ist Fachmann nicht nur für Verbraucherschutzrechte im Internet

WÜRZBURG / SCHWEINFURT – Christopher Richter ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Niggl & Lamprecht. Als Europajurist (univ.) ist er Fachmann für Verbraucherschutzrechte im Internet, Reiserechte und Verträge für Waren-, Paket- und Kurierdienstleistungen.

Herr Richter, Angenommen ich kaufe über eine Webseite eines Internetshops eine Ware, die dann beschädigt ankommt. Was kann ich tun?
Richter: Sie können dann grundsätzlich, wie im Laden, vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen, bekommen dann also nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung oder Nachlieferung, das heißt Reparatur oder eine neue Ware für die alte kaputte. Wenn Sie die Ware im Fernabsatz gekauft haben, also wenn der Unternehmer hierfür bewusst Fernkommunikationsmitteln, wie eine Bestellmöglichkeit über eine Webseite oder eine Telefonbestellhotline bereit stellt, dann können sie bis zwei Wochen nach Erhalt der Ware widerrufen. Das ist die einfachste Möglichkeit sich vom Vertrag zu lösen und sein Geld bei Rückgabe der kaputten Ware zurückzuerhalten.

Das Internet gibt die Möglichkeit Waren von Händlern aus der ganzen Welt zu bestellen. Was interessiert denn einen Verkäufer aus Spanien, das Recht und die Forderung seines Kunden in Schweinfurt?
Richter: Der europäische Gesetzgeber hat das Problem gesehen und das Verbraucherschutzrecht europaweit harmonisiert, so dass im Grund überall in Europa die gleichen Verbraucherrechte gelten. Flankierend dazu wurden in ganz erstaunlicher Weise die gerichtlichen Zuständigkeitsvorschriften europaweit durch die EuGVVO vereinheitlicht, so dass ein Verbraucher bei einer Zivil- und Handelssache am Gericht an seinem Wohnsitz klagen kann, wenn der Christopher Richter 1Unternehmer seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat und seine Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet hat. Das heißt, wenn die Webseite des ausländischen Verkäufers auch in deutscher Sprache lesbar ist, eine internationale Vorwahl enthält oder eine Anfahrskizze aus dem Ausland enthält, dann ist ein Ausrichten gegeben. Kleine Internetshops sollten sich daher juristischen Rat holen, um zu verhindern, dass sie vor ausländischen Gerichten verklagt werden, wenn sie ihre Ware auch über eine Internetseite anbieten.
In Ihrem kleinen Beispielsfall oben hieße das, der betrogene Schweinfurter könnte den Spanier vor Schweinfurter Gerichten verklagen! Die Vollstreckung eines erfolgreichen Urteils ist in Spanien dank der genannten Verordnung wesentlich einfacher als früher.

Unternehmen platzieren immer wieder für Verbraucher ungünstige Regelungen in Ihren Geschäftsbedingungen. Was kann man denn dagegen tun?
Richter: Sitzt der unternehmerischer Verkäufer im Inland, dann ist der Verbraucher durch die §§ 305 ff BGB vor unwirksamen Klauseln geschützt. Verbotene oder unangemessene Klauseln fallen dann automatisch weg. Sitzt der Verkäufer im Ausland ist die Lage schwieriger, da es europaweit grundsätzlich keine AGB-Kontrolle gibt. Daher verlagern Unternehmen ihren Sitz gerne ins Ausland. Wenn dieser innerhalb der europäischen Union liegt, dann gelten die Verbraucherrechte trotzdem, weil etwa die bisherige Verbraucherrechte-Richtlinie europaweit umgesetzt worden ist. Die gestern in Kraft getretene neue Verbraucherrechterichtlinie ist übrigens noch nicht in jedem EU-Mitgliedsstaat umgesetzt.
Unternehmen vereinbaren in ihren AGBs übrigens ausländisches Recht, wie das Recht des US-Staates Kalifornien oder von Thailand, um die europäischen Verbraucherrechte zu umgehen. Auch hier hat der europäische Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben und mit der seit 17.06.2009 geltenden Rom I Verordnung anordnet, dass in der beschriebenen Situation trotzdem das Recht am Ort des Verbrauchers gilt.
Zurück zu Ihrem Beispielsfall: Wählt der spanische Unternehmer gegenüber unserm Schweinfurter Verbraucher also jamaikanisches Recht, wo es vielleicht keine Verbraucherrechte gibt, dann ist diese Rechtswahl zwar wirksam, unser lieber Schweinfurter kann sich aber dennoch auf deutsches Verbraucherschutzrecht berufen und das Geschäft widerrufen. Das interessante ist, dass dies selbst dann gilt, wenn gegenüber einem europäischen Verbraucher ein Schweizer Unternehmen türkisches Recht wählt oder ein US-Konzern kenianisches Recht.

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Das hört sich ja super an. Also ist es ja gar kein Problem mehr, wenn ich von ausländischen Internetshops Waren bestelle, weil ich ja sowieso zu meinem Recht komme?
Richter: Wenn es europäisches Ausland ist, dann ist es immer weniger problematisch, weil die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten immer besser funktioniert. Wobei aber italienische Gerichte wegen ihrer Langsamkeit und manche Gerichte in unseren osteuropäischen Mitgliedstaaten wegen ihrer Korruption berüchtigt sind. Jedoch klappt es innerhalb Europas wegen der Strahlkraft des europäischen Gerichtshofes immer besser. Wenn sie allerdings Waren aus dem EU-Ausland, also den USA, Russland oder China bestellen, dann sind sie als Verbraucher nicht geschützt. Wie sie sehen, ist in der Theorie vieles überschaubar, in der Praxis gibt es aber noch gewaltige Probleme.

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Mehr über den Anwalt hier: http://anwaltskanzlei-wue.de/pages/rechtsanwaelte/christopher-richter.php



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