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„Mal hinter die Töpfe geschaut“: Zoll prüfte Spezialitätenköche – Präventive Schwarzarbeitsprüfungen in Unterfranken

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Unterfranken – Nicht die leckeren Gerichte, sondern die Spezialitätenköche selbst standen vergangene Woche im Mittelpunkt von Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit in Unter- und Oberfranken. In 75 Restaurants, Gaststätten oder Imbissen waren die Kontrolleinheiten des Hauptzollamts Schweinfurt im Rahmen von präventiven Prüfungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung unterwegs und befragten insgesamt 274 Personen über deren Arbeitsverhältnisse und -bedingungen.

Die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten und Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, der Missbrauch von Sozialleistungen und die Kontrolle von Arbeitsgenehmigungen bzw. Aufenthaltstiteln standen im Vordergrund der örtlichen Schwerpunktprüfung im Gaststättengewerbe.

In zehn Fällen waren auf Arbeitgeberseite Meldeverstöße zu verzeichnen. Bei einem der befragten Arbeitnehmer ergab sich der Verdacht auf Missbrauch von  Sozialleistungen und es schließen sich weitere Ermittlungen im Hinblick auf Leistungsbetrug an. Insgesamt bei 14 Arbeitnehmern und sechs Arbeitgebern stellten die Zöllner arbeitsgenehmigungs- bzw. ausländerrechtliche Verstöße fest. Die Zöllner mussten hauptsächlich aufgrund der melde- und ausländerrechtlichen Verstöße bereits vor Ort acht Straf- und 13 Bußgeldverfahren einleiten.

Mehr zu den Aufgaben der Finanzkontrolle Schwarzarbeit auf www.zoll.de. Dort findet man auch eine Auflistung nachstehender Verstöße und deren rechtlicher Folgen:

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•    Beschäftigung von Ausländern: Beschäftigung eines Ausländers ohne erforderliche Erlaubnis (Arbeitsgenehmigung-EU/ Aufenthaltstitel): Geldbuße bis zu 500.000 €
•    Meldepflichten zur Sozialversicherung:
o    Verletzung der Sofortmeldepflicht: Geldbuße bis zu 25.000 €
o    Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
•    Arbeitnehmerüberlassung:
o    Verleih ohne erforderliche Erlaubnis: Geldbuße bis zu 25.000 €
o    Entleih vom Verleiher ohne Erlaubnis: Geldbuße bis zu 25.000 €
•    Leistungsbezug: Arbeitnehmer bezieht Sozialleistungen und arbeitet, ohne dies dem Sozialleistungsträger gemeldet zu haben: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
•    Sonstiges:
o    Verstoß gegen die Duldungs- und Mitwirkungspflicht bei Prüfungen: Geldbuße bis zu 30.000 €
o    Verstoß gegen Mitführungs- und Vorlagepflichten von Ausweispapieren: Geldbuße bis zu 5.000 €
o    Unterlassener Hinweis des Arbeitgebers auf die o.g. Mitführungs- und Vorlagepflicht: Geldbuße bis zu 1.000 €

(Quelle: Gemeinsam gegen Schwarzarbeit – Merkblatt  zu den Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung in Hotellerie und Gastronomie – Stand Juli 2009 – kostenfrei zum Download verfügbar auf www.zoll.de)

Foto: BWZ



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