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Branntwein zum Weihnachtsfest: Geschenke für die Mitarbeiter landeten vorerst beim Zoll

Keiler Helles

SCHWEINFURT – Branntwein statt Wein soll es in diesem Jahr für die Mitarbeiter zum Fest geben. Ein international operierendes Unternehmen aus Griechenland hatet für dieses Weihnachtsfest beschlossen, seine Beschäftigten in Deutschland mit landestypischen alkoholischen Getränken zu beschenken.

Bei einer Kontrolle auf der A3 wurde die Weihnachtslieferung jedoch in der Nähe von Geiselwind durch den Zoll überprüft. Die Kontrolleinheit Verkehrswege Bamberg stellte fest, dass die Spirituosen nachweislich von griechischen Supermärkten bezogen und anschließend für die beauftragende Firma gewerblich nach Deutschland transportiert wurden. Insgesamt knapp 275 Flaschen branntweinhaltige Getränke sollten der Belegschaft in Niedersachsen zu Gute kommen.

Was das Unternehmen dabei übersehen hatte, ist die Tatsache, dass es sich bei Branntwein um verbrauchsteuerpflichtige Waren handelt, die einer Überwachung und europaweit harmonisierten Transportvorschriften unterliegen. Entsprechend hätte hier eine vorherige Anzeige beim Zoll mit entsprechender Sicherheitsleistung erfolgen müssen.

Die Verantwortlichen zeigten sich überrascht, da sie alljährlich zum Weihnachtsfest die Mitarbeiter mit einem Geschenk verwöhnen und bislang der Transport vermeintlich unproblematisch verlief. Das Gespräch mit den Unternehmensverantwortlichen ergab, dass in den Vorjahren allerdings keine branntweinhaltigen Waren als Geschenke gemacht wurden und somit diese vermutlich völlig rechtmäßig und ohne Beteiligung des Zolls im freien Warenverkehr des Binnenmarktes bezogen wurden.

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Für die alkoholhaltigen Weihnachtsgeschenke der Firma wurde die Branntweinsteuer nachgefordert. Diese bemisst sich abhängig von der enthaltenen Alkoholmenge auf einen Betrag von knapp 1.000 Euro. Darüber hinaus ist auch die straf- und bußgeldrechtliche Würdigung des Versäumnisses durch den Zoll weiter denkbar. Der Branntwein konnte schließlich zum Empfänger weitertransportiert werden, so dass die Mitarbeiter zum Fest nicht auf ihr Weihnachtspräsent verzichten müssen.

Hintergrundinformationen:

Alkohol, Tabakwaren oder Energieerzeugnisse – auf eine Vielzahl von Waren des täglichen Gebrauchs werden innerhalb der EU sog. Verbrauchsteuern erhoben. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Besteuerung sind beim innergemeinschaftlichen Handel mit diesen verbrauchsteuerpflichtigen Waren Regelungen zu beachten. Der gewerbliche Bezug, das in Besitzhalten und das Verwenden von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Steuergebiet ist auch dann steuerpflichtig, wenn die Erzeugnisse bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat versteuert wurden, sich also im sogenannten steuerrechtlich freien Verkehr befinden.

Privatpersonen dürfen verbrauchsteuerpflichtige Waren für Ihren persönlichen Bedarf grundsätzlich aus jedem Mitgliedstaat der EU abgabenfrei und ohne Zollformalitäten nach Deutschland mitbringen. Manchmal werden allerdings Waren in so großen Mengen mitgebracht, dass eine rein private Verwendung zweifelhaft erscheinen muss. Deshalb gelten nachstehende Richtmengen, für die eine Verwendung zu privaten Zwecken angenommen wird:

Richtmengen innerhalb der EU Spirituosen (z.B. Weinbrand, Whisky, Rum, Wodka): 10 Liter Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops): 10 Liter Zwischenerzeugnisse (z.B. Sherry, Portwein und Marsala): 20 Liter Schaumwein: 60 Liter Bier: 110 Liter

Foto: Hauptzollamt Schweinfurt

 



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