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Generalstaatsanwaltschaft München und Soko „Main“ ermitteln nach Messerangriff von Würzburg

Keiler Helles

MÜNCHEN / WÜRZBURG – Nach dem Messerangriff mit drei Toten und sieben Verletzten am Freitag, 25. Juni 2021, in der Würzburger Innenstadt ermittelt die im Bayerischen Landeskriminalamt (BLKA) eingerichtete Sonderkommission (Soko) „Main“ zusammen mit dem Polizeipräsidium Unterfranken weiter zu den Hintergründen der Tat. Die Generalstaatsanwaltschaft München, Bayerische Zentralstelle für Extremismus und Terrorismus (ZET) hat am 26.06.2021 das Ermittlungsverfahren übernommen.

Wie bereits bekannt stach der Beschuldigte am 25.06.2021 kurz nach 17:00 Uhr in einem Kaufhaus in der Kaiserstraße in Würzburg nacheinander mit einem Küchenmesser (Klingenlänge von ca. 33 cm) auf insgesamt neun wehrlose Personen im Kopf- und Halsbereich ein, um diese zu töten. Aufgrund der Messerstiche verstarben drei Personen (Frauen) noch am Tatort. Sechs weitere Personen (vier Frauen, ein Kind und ein Jugendlicher) wurden schwer verletzt, befinden sich aber zwischenzeitlich außer Lebensgefahr. Eine weitere Person (Mann) wurde im Rahmen des Tatgeschehens leicht verletzt. Das Amtsgericht Würzburg erließ am 26.06.2021 gegen den Beschuldigten Haftbefehl wegen Mordes in drei Fällen, versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung in sechs Fällen und einer vorsätzlichen Körperverletzung.

Die Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch die ZET erfolgte, da ein islamistischer Hintergrund für die Taten naheliegt. Hierfür sprechen derzeit die von Zeugen im Rahmen der Tatausführung wahrgenommenen zweimaligen Ausrufe „Allahu akbar“ und ein Hinweis auf den „Dschihad“ des Festgenommenen im Krankenbett einer Würzburger Klinik. Das Ermittlungsverfahren dauert an. Aufgrund der Gesamtumstände wird von der ZET ein gerichtspsychiatrisches Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten (§§ 20, 21 StGB) und zur Frage der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. einer Entziehungsanstalt (§§ 63, 64 StGB) beauftragt werden.

Im Mittelpunkt der Ermittlungsarbeit steht derzeit die Untersuchung der Gegenstände, die beim tatverdächtigen 24 -jährigen Somalier sowie in dessen Wohnung sichergestellt wurden. Darunter sind auch zwei Handys. Deren Inhalt müssen die Ermittler nun auswerten und in einem nächsten Schritt mit Hilfe von Islamwissenschaftlern bewerten. Außerdem gehen die Ermittler derzeit mehr als hundert Spuren nach. In diesem Zuge soll vor allem die Frage nach der Motivlage hinter der Tat beantwortet werden.

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Bislang sind beim Tatverdächtigen noch keine Hinweise auf Propagandamaterial oder sonstige extremistische Inhalte gefunden worden.

Mehr als 130 Kräfte der Soko „Main“ und der Kriminalpolizei beim Polizeipräsidium Unterfranken arbeiten derzeit daran, die Hintergründe der Tat aufzuklären. Unterstützung erhalten sie dabei von Fachleuten des Bundeskriminalamts. Die Ermittlungen werden unter Hochdruck weitergeführt. Abschließende Aussagen sind noch nicht möglich.

Hintergrundinformationen:

1. Der Beschuldigte reiste nach eigenen Angaben am 06.05.2015 von Italien nach Deutschland ein, nachdem er zuvor über Nordafrika und das Mittelmeer nach Italien gelangt war. Er wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Außenstelle Chemnitz, erfasst. In der Folgezeit waren unterschiedliche Ausländerbehörden für ihn zuständig, seit dem 04.09.2019 die Ausländerbehörde der Stadt Würzburg. Seinen am 21.05.2015 gestellten Asylantrag begründete der Beschuldigte damit, dass von der Terrororganisation al-Shabaab in Somalia verfolgt und bedroht werde und er daher habe flüchten müssen. Deswegen wurde ihm ein sog. subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG gewährt. Der Beschuldigte hielt sich damit legal in Deutschland auf.

2. In Bayern wurden bislang folgende Sachverhalte in Bezug auf den Beschuldigten bekannt:

a) Am 12.01.2021 und am 13.01.2021 bedrohte und beleidigte der Beschuldigte in Obdachlosenunterkünften in Würzburg jeweils mehrere Personen mit einem Messer. Aufgrund dieser Vorfälle leitete die Staatsanwaltschaft Würzburg ein Ermittlungsverfahren ein und der Beschuldigte wurde vom 13.01.2021 bis zum 21.01.2021 nach Art. 11 des Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes (BayPsychKHG) untergebracht.

b) Im Januar 2021 teilte ein Zeuge mit, dass er (der Zeuge) im Jahre 2015 ein Telefonat des Beschuldigten aus einem benachbarten Zimmer mitgehört habe, in welchem dieser (der Beschuldigte) erzählt habe, dass er in Somalia in den Jahren 2008/2009 für die Terrororganisation al Shabaab Zivilisten, Journalisten und Polizisten getötet habe. Nach Kenntniserlangung dieses Sachverhalts durch die ZET wurde dieser aufgrund der dortigen Zuständigkeit dem Generalbundesanwalt in Karlsruhe zur Überprüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zugeleitet. Der Generalbundesanwalt sah gemäß § 152 Abs. 2 StPO mangels konkreter Tatsachen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland ab, zumal der Beschuldigte zum angeblichen Tatzeitpunkt 11 bzw. 12 Jahre alt war – und damit ein strafunmündiges Kind. Da auch kein Anfangsverdacht für weitere Staatsschutzdelikte vorlag, leitete die ZET ebenfalls kein Ermittlungsverfahren ein.

c) Am 14. Juni 2021 stieg der Beschuldigte in der Würzburger Innenstadt unvermittelt in den Wagen eines 59-Jährigen und setzte sich auf den Beifahrersitz. Der 59-Jährige sprach den 24-Jährigen mehrfach an, bekam aber keine Antwort. Schließlich rief der Fahrer des Wagens die Polizei zu Hilfe, doch auch auf die Ansprache der Beamten reagierte der Beschuldigte nicht. Das zuständige Ordnungsamt Würzburg ließ den Mann in eine psychiatrische Klinik einweisen. Diese verließ er am Tag darauf auf eigenen Wunsch.

d) Aus Chemnitz wurde zudem bekannt, dass der Beschuldigte im Jahr 2015 in eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Mitbewohner in einer dezentralen Unterkunft für Asylbewerber verwickelt war, bei dem von ihm ein Küchenmesser verwendet worden sein soll. Das Ermittlungsverfahren wurde Anfang 2017 eingestellt, da aufgrund der gegensätzlichen Aussagen zum Tathergang ein Tatnachweis nicht zu führen war.



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