Kleinbrände im Freien: Für die Schonunger Feuerwehr hat der Frühling begonnen
SCHONUNGEN / MAINBERG – Innerhalb von 24 Stunden wurde die Feuerwehr Schonungen zweimal unter dem Stichwort Kleinbrand im Freien alarmiert. Damit wäre sozusagen die Saison der Flächen und Waldbrände pünktlich zum meteorologischen Frühlingsanfang eröffnet.
Einsatz eins: Am Dienstag, den 02. März, Alarmierung um 14.14 Uhr: Einsatzort war das Waldgebiet Hegholz, Schonungen. Ein besorgter Bürger sah, wie Jugendliche im Wald in ihrem gebauten Lager zündelten, und wählte zur Sicherheit den Notruf. Beim Eintreffen von Feuerwehr und Polizei hatten sich die Jugendlichen bereits aus dem Staub gemacht. Da von den Brandresten keine Gefahr mehr ausging, war ein Eingreifen der Feuerwehr nicht von Nöten. Die Polizei hinterließ eine schriftliche Belehrung.
Dann die Alarmierung am 03.03.um 12:51 Uhr. Einsatzort diesmal: Untere Mainleite, Schweinfurt. Aufgrund einer deutlich wahrnehmbaren Rauchentwicklung im Wald zwischen Mainberg und Schweinfurt wurden die Feuerwehren aus Mainberg und Schonungen am Mittwochmittag zum Einsatz gerufen. Vor Ort angekommen stellte sich heraus, dass ein Grundstückseigentümer an zwei Punkten Gartenabfälle verbrannte.
Da das Grundstück jedoch im Zuständigkeitsbereich der Stadt Schweinfurt liegt, stellte die Feuerwehr Schonungen mit ihrem Tanklöschfahrzeug bis zum Eintreffen der Feuerwehr Schweinfurt eine Brandwache. Gemeinsam mit der Polizei belehrte der Schweinfurter Wachführer die Bürger über die Ordnungswidrigkeit.
Hier noch ein Tipp der Feuerwehr: Was sollten Sie beim Feuer machen beachten? Ganz allgemein gilt: Für die Umgebung dürfen keine Brandgefahren entstehen können (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VVB). Offene Feuer sind in der Regel erlaubnisfrei, wenn folgende Entfernungen eingehalten werden:
– mindestens 100 Meter von einem Wald (Art. 17 Abs. 1 BayWaldG)
– mindestens 100 Meter von leicht entzündbaren Stoffen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 VVB)
– mindestens fünf Meter von Gebäuden aus brennbaren Stoffen, vom Dachvorsprung ab gemessen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVB)
– mindestens fünf Meter von sonstigen brennbaren Stoffen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VVB)
Bei geringeren Entfernungen von einem Wald ist eine Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde (Art. 17 Abs. 1, Art. 39 und 42 BayWaldG), bei geringeren Entfernungen von leicht entzündbaren Stoffen, Gebäuden aus brennbaren Stoffen und sonstigen brennbaren Stoffen eine Ausnahme der Gemeinde (§ 25 VVB) erforderlich. Die Gemeinden können für ihr Gemeindegebiet im Einzelfall weitergehende Anordnungen treffen sowie ggf. weitergehende Gemeindeverordnungen erlassen, (§ 24 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 VVB und § 26 Abs. 2 VVB).
Fotos: Simon Scheuring, Feuerwehr Schonungen
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