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Zwei Mietwagen – und zweimal waren geringe Mengen Drogen an Bord

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HAUSEN BEI WÜRZBURG – Bei zwei kurz hintereinander folgenden Verkehrskontrollen konnten Autobahnfahnder der VPI Schweinfurt-Werneck am Freitagabend an der A7 bei zwei männlichen Personen unabhängig voneinander jeweils eine geringe Menge Marihuana auffinden.

Zunächst wurde ein 20-jähriger Baumpfleger aus Norddeutschland an der Rastanlage Riedener Wald-West mit seinem Mietwagen einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei entdeckten die Beamten einen im Jackensaum der Jacke der Person eingenähten „Joint“.

Nur etwa 30 Minuten später, gleicher Ort, gleiche Mietwagenfirma – und wieder hatte der diesmal 23-jährige Fahrer eine geringe Menge Marihuana dabei. Diesmal fanden die Fahnder das nicht legale Betäubungsmittel im Rucksack des Herrn. Gegen beide Männer wird nun eine Anzeige wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln an die zuständige Staatsanwaltschaft vorgelegt.

Der Besitz von Betäubungsmitteln hat nicht nur strafrechtliche Folgen, was oftmals für die Betroffenen fast genauso schwer wiegt sind die tiefgreifenden fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen. In den meisten Bundesländern verfahren die Fahrerlaubnisbehörden mittlerweile so, dass Betäubungsmittel-Konsumenten die Fahrerlaubnis auf kurz oder lang vollständig entzogen wird. Bei sogenannten „harten Drogen“ sogar bereits nach dem erstmaligen Besitz, beispielsweise von Amphetamin oder Heroin.

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Aber selbst bei Marihuana drücken die Sachbearbeiter der Fahrerlaubnisbehörden mittlerweile nur noch wenige Augen zu. Auch hier muss spätestens nach dem zweiten Besitz von sogenannten „weichen Drogen“ mit dem Entzug der Fahrerlaubnis gerechnet werden. Für die Betroffenen bedeutet das oftmals schwerwiegende berufliche und private Konsequenzen, die oftmals im Vorfeld nicht bedacht werden.

„Entzug der Fahrerlaubnis“ bedeutet in der Regel, dass der Führerschein für mindestens sechs Monate (eher deutlich länger) weg ist und erst nach einem erfolgten Nachweis der Drogenfreiheit über Urintests wieder erlangt werden kann. In nicht seltenen Fällen wird den Betroffenen sogar das Recht entzogen mit Fahrzeugen jeglicher Art am Straßenverkehr teilzunehmen.

Das heißt diese Personen dürfen sich fortan noch nicht einmal mehr mit einem Fahrrad im öffentlichen Raum fortbewegen, da man ihnen die charakterliche Geeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr abspricht.



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