NA OHNE Kategoriezuordnung

Wichtige Neuregelung: Bekleidungsgeschäfte dürfen wieder OHNE 2G betreten werden!

Strompreis

Bekleidungsgeschäfte gehören genauso zur Deckung des täglichen Bedarfs wie Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte und Gartenmärkte. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) geurteilt. Die 2G-Regelung gilt damit für den Modehandel nicht.

Das Gericht hatte sich mit dem Eilantrag eines Bekleidungsunternehmens gegen die 2G-Regelung zu befassen, bei der nur Geimpfte oder Genesene im Modehandel einkaufen dürfen. Der Eilantrag wurde als unzulässig abgelehnt. Aber nicht etwa, weil das Gericht die 2G-Regel für geboten hält, sondern weil Bekleidungsläden dieser Zugangsbeschränkung als Geschäfte zur „Deckung des täglichen Bedarfs“ ohnehin nicht unterlägen. Die 2G-Regelung gelte demzufolge im Modehandel gar nicht, ein Eilantrag sei deshalb nicht nötig.
Der Katalog an Geschäften zum täglichen Bedarf sei zudem ausdrücklich eine nicht abschließende Auflistung. Vor diesem Hintergrund sei der Begriff der Geschäfte, die der „Deckung des täglichen Bedarfs“ dienen, so zu verstehen, dass auch Bekleidungsgeschäfte unter die Ausnahme von der 2G-Regelung fallen, weil deren Bedeutung für die Allgemeinheit nicht hinter die von Schuhen, Büchern, Schnittblumen oder Gartengeräten zurücktrete und der Bedarf an Kleidung täglich eintreten könne.



Powered by 2fly4 Entertainment
Alle Angaben ohne Gewähr!
Fotos sind ggf. beispielhafte Symbolbilder!
Kommentare von Lesern stellen keinesfalls die Meinung der Redaktion dar!

Pixel ALLE Seiten